Amtsgericht Gelnhausen (Az. 44 OWi 71/13)
Keine Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters aufgrund eines Parkverstoßes bei fehlendem Hinweis zur Halterhaftung
Wenn ein Fahrzeughalter einen Parkverstoß begeht, muss er bei der entsprechenden Anhörung explizit auf seine Halterhaftung hingewiesen werden, ansonsten können ihm die Kosten für den Parkverstoß grundsätzlich nicht auferlegt werden. Zu diesem Urteil kam kürzlich das Amtsgericht Gelnhausen.
Folgender Sachverhalt lag dem Fall zugrunde
Die Klägerin, eine Fahrzeughalterin, sollte im Sommer 2013 einen Parkverstoß begangen haben. Die zuständige Verfolgungsbehörde sendete ihr daraufhin ein Angebot für ein Verwarnungsgeld. Auf dieses Angebot reagierte die Klägerin nicht, woraufhin ihr die zuständige Stelle einen Kostenbescheid zusandte, in dem ihr auch die Übernahme der Verwaltungskosten auferlegt wurde. Die Fahrzeughalterin wollte dies jedoch nicht hinnehmen und erhob schließlich Klage.
Das dafür zuständige Amtsgericht in Gelnhausen stellte fest, dass die Klägerin nicht gemäß § 25 Abs. 2 StVG angehört wurde. Entscheidend sei dabei, dass sie nicht auf eine mögliche Halterhaftung im Zuge der Anhörung hingewiesen wurde. Die zuständige Stelle fügte der Anhörung lediglich einen Hinweis bei, in dem auf erheblich höhere Kosten aufmerksam gemacht wurde. Dies sei aber grundsätzlich nicht ausreichend, um dem Halter eines Fahrzeugs die Kosten für den Verstoß aufzuerlegen.
Das Amtsgericht Gelnhausen entschied also zugunsten der Fahrzeughalterin. Es stellte fest, dass in dem hier vorliegenden Fall keine Kostentragungspflicht aufgrund einer fehlenden Anhörung der Fahrzeughalterin bestehe. Eine Anhörung sei gemäß § 25 Abs. 2 StVG lediglich dann als solche anzusehen, wenn darin ein konkreter Hinweis zur möglichen Halterhaftung erfolge. Wird lediglich ein Hinweis zu möglichen höheren Kosten in die Anhörung mit aufgenommen, so genüge dies laut Ansicht des Gerichtes nicht.
Grundsätzlich sei dieser Hinweis nötig, damit der Fahrzeughalter entscheiden könne, ob er das günstigere Verwarnungsgeld akzeptiere. Erfolge dieser Hinweis jedoch nicht und der Fahrer bzw. die Fahrereigenschaft ist nicht eindeutig nachweisbar, so könne der Fahrzeughalter grundsätzlich davon ausgehen, dass er keine weitere Verfolgung der Sache zu befürchten habe. Daher können ihm auch die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden.
Ist dieses Urteil ein Freibrief zur Ablehnung der Kostenübernahme für alle Autofahrer?
Jedem Autofahrer kann nach diesem Urteil angeraten werden, zunächst einmal das Kleingedruckte im Anhörungsbogen und dem beigefügten Anschreiben möglichst genau zu studieren, bevor ein Verwarnungsgeld gezahlt wird, bzw. die Verfahrenskosten übernommen werden. Findet sich kein Hinweis auf eine mögliche Halterhaftung, so haben Sie gute Chancen, ohne entsprechenden Obolus aus der Sache herauszukommen. Dies ist allerdings grundsätzlich kein Freibrief dafür, zukünftig vorsätzlich Parkverstöße zu begehen, in der Sicherheit, dass im Nachhinein ja nichts Schlimmes passieren kann. Angesichts des vorliegenden Urteils ist zu erwarten, dass die Behörden zukünftig sehr wohl die entsprechenden Hinweise mit in ihre Anhörungsbögen aufnehmen werden, wenn sie es denn nicht schon getan haben.
Darüber hinaus ist es eine Sache des gesunden Menschenverstandes und der gegenseitigen Achtung voreinander, Parkverstöße nicht vorsätzlich zu begehen und damit andere Verkehrsteilnehmer zu benachteiligen oder gar zu gefährden.