Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 1 U 132/13)
Eine Kfz-Werkstatt haftet bei Falschdiagnose für den entstandenen Schaden
Bei Bankberatern, Steuerberatern und Anwälten kennt man das schon lange: wer falsch berät, muss im Schadensfall haften. Nun wurde dieser Grundsatz durch das Oberlandesgericht Oldenburg auch auf Kfz-Werkstätten übertragen.
In dem unter dem Aktenzeichen 1 U 132/13 verhandelten Fall ging es um eine Kfz-Werkstatt, deren Mechaniker bei einem frisch eingebauten Austauschmotor irrtümlich ein Leck konstatiert hatte. Der Rat der Werkstatt, den Wagen nicht zu bewegen, wurde von der Halterin befolgt – ganze 197 Tage lang. Der von ihr eingeschaltete Gutachter kam jedoch zu der Überzeugung, dass der Motor vollkommen in Ordnung sei. Die Halterin klagte auf Ersatz des Nutzungsausfalls – und bekam Recht. Die Werkstatt wurde dazu verurteilt, 6.250 Euro Entschädigung an die Halterin zu zahlen.