A B E F K L O

Oberlandesgericht München (Az. 10 U 5785/93)

Müde ist nicht immer grob fahrlässig

Zum Wochenende will ein Mann seine Eltern besuchen. Dafür hat er extra den Freitag frei genommen und ist früh losgefahren. Obwohl er am Donnerstag frühzeitig zu Bett gegangen war, nickte er am Lenkrad ein und verursachte einen Verkehrsunfall. Die Kaskoversicherung wollte jedoch mit Verweis auf grobe Fahrlässigkeit nicht zahlen. Doch das Oberlandesgericht München gab dem Autofahrer recht (Az. 10 U 5785/93).

Seine Begründung: Einschlafen am Steuer könne zwar grundsätzlich grob fahrlässig sein. Weil der Fahrer sich in diesem Fall aber ausgeschlafen ans Steuer gesetzt und der Unfall bereits drei Stunden nach dem Aufstehen passierte, treffe das in diesem Fall nicht zu. Grob fahrlässig hingegen werten es Gerichte, wenn ein Autofahrer einen Unfall verursacht, weil er nach einer Biene im Fahrgastraum geschlagen, eine Musikkassette oder eine brennende Zigarette vom Boden aufgehoben hatte.