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OLG Koblenz Az. 12 U 235/20

Kein Kaskoschutz, wenn Unfallort verlassen wird und Schadensmeldung viel später erfolgt

Ein Beschluss des OLG Koblenz beinhaltet, dass die Kaskoversicherung nicht zahlen muss, wenn ein Autofahrer den Unfallort verlässt und den Schaden nicht umgehend meldet.

In dem betreffenden Fall war ein Autofahrer ohne Fremdeinwirkung bei Tempo 100 km/h auf einer Autobahn mit einer Leitplanke kollidiert. An der gesamten linken Fahrzeugseite ist ein Schaden durch Streifspuren entstanden. Der Fahrzeugführer begutachte die Schäden und fuhr danach weiter. Erst vier Tage später hat der Fahrer die Schadensanzeige an seine Kaskoversicherung fertig gestellt. Nach Angaben des Gerichts beliefen sich die Reparaturkosten auf rund 22.000 Euro.

Der Fahrer hatte gegen seine Vollkaskoversicherung Klage auf die Erstattung dieses Betrags eingereicht und war vor dem Landgericht gescheitert. Die Begründung des Landgerichts: Die Versicherung sei von ihrer Leistung frei geworden, weil der Kläger die in den Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherung (AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt habe. Dadurch seien dem Versicherer wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich gemacht worden.

Das Oberlandesgericht hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen und in einem Hinweisbeschluss die Berufung des Klägers als wenig erfolgsversprechend eingeschätzt. Nach Einschätzung des OLG habe die Vollkaskoversicherung zurecht die Erstattung der Reparaturkosten verweigert.

Die in der AKB festgelegte Wartepflicht sei jedenfalls dann verletzt, wenn der Fahrer durch das Verlassen der Unfallstelle den Straftatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) verwirklicht. Davon sei in dem Fall des Klägers auszugehen, schließlich könne man aufgrund des erheblichen Schadensbilds am Auto davon ausgehen, dass auch ein nicht völlig belangloser Fremdschaden an der Leitplanke entstanden sei. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Kläger an der Unfallstelle warten müssen.

Weiterhin sei ihm vorzuwerfen, dass er an der nächstmöglichen regulären Anhaltemöglichkeit weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung informiert habe. Unter diesen Aspekten habe er es der Kaskoversicherung erschwert, wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall zu treffen.

Laut Pressemitteilung hat der Kläger nach dem Beschluss des OLG seine Berufung zurückgenommen.