A B E F K L O

Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 149/13)

Das Befahren von Rennstrecken mit einem privaten Fahrzeug kann durch entsprechende Ausschlussklauseln in den Geschäftsbedingungen der Versicherung wirksam ausgeschlossen werden

Es ist ein Traum zumindest der meisten männlichen Autofahrer. Einfach mal das Gaspedal auf einer Rennstrecke bis zum Boden durchtreten und richtig Spaß mit seinem Fahrzeug haben. Dieser Traum lässt sich beispielsweise auf dem Nürburgring erfüllen. Hier wird regelmäßig das so genannte „Freie Fahren“ angeboten, bei dem jeder mit seinem eigenen Fahrzeug unter entsprechender Anleitung die Rennstrecke ausprobieren und kennen lernen kann. Doch wie verhält es sich in diesem Fall mit einem Versicherungsschutz? Springt die Kaskoversicherung auch für Schäden ein, die auf einer solchen Veranstaltung entstehen?

Mit einem derart gelagerten Fall musste sich kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe beschäftigen. Folgender Sachverhalt lag der Verhandlung zugrunde:

Der Geschäftsführer der Klägerin war bei der Veranstaltung Freies Fahren auf dem Nürburgring mit einem Porsche 911 unterwegs und fuhr mit diesem bei etwa 115 km/h in eine Leitplanke. Es entstand ein Schaden von rund 20.000 Euro am Fahrzeug sowie etwa 1.800 Euro für die beschädigte Leitplanke. Die Kfz-Versicherung der Klägerin wies jedoch eine Regulierung des Schadens ab, woraufhin sie von Selbiger verklagt wurde.

Im nachfolgenden Verfahren wies die Versicherungsgesellschaft zunächst auf eine Regelung in der Kfz-Haftpflichtversicherung hin, nach der kein Versicherungsschutz für alle Schäden besteht, die durch eine Beteiligung bei behördlich genehmigten Motorsportveranstaltungen entstehen. Auch für Übungsfahrten gelte diese Regelung.

Und auch für die Kaskoversicherung des Fahrzeugs fand sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine entsprechende Klausel. Nach dieser Klausel besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz bei Schäden, die durch Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ankommt. Auch ein Versicherungsschutz auf jeglichen Rennstrecken für Motorsport wurde im Zuge dieser Klausel ausgeschlossen.

Da sich die Beklagte auf besagte Ausschlussklauseln berief, verweigerte sie eine Auszahlung der geforderten Leistungen. Der Fall ging zunächst vor das Landgericht Mannheim, wo man der Klage hinsichtlich der Schadensersatzansprüche an den Beschädigungen der Leitplanke statt gab, sie aber im Übrigen abwies. Die Versicherung muss also den Schaden am Fahrzeug im Rahmen des Kaskoschutzes übernehmen. Gegen das Urteil gingen jedoch beide Parteien in Berufung.

Anschließend wurde der Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe verhandelt. Der Richter bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies darauf hin, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung des Kaskoschadens zustehe. Das Gericht stellte fest, dass die Ausschlussklausel der Versicherung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der vorliegenden Form wirksam sei, da sie die Klägerin nicht nach Treu und Glauben benachteilige oder intransparent sei. Es sei auch nicht abwegig, dass sich in den Versicherungsbedingungen verschieden formulierte Klauseln für die Kfz-Versicherung und die Kaskoversicherung befänden. Grundsätzlich stelle ein Versicherungsschein immer die zusammengefasste Mehrzahl selbstständiger Versicherungsverträge dar, woraufhin entsprechende Ausschlussklausel jeweils getrennt zu prüfen seien.

Auch am Verständnis der beanstandeten Klausel hatten die Richter am OLG keine Zweifel. Den Umstand, dass der Risikoausschluss für Motorsportveranstaltungen gelte, die auf eine Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sind, könne auch ein Laie ohne Probleme nachvollziehen. Zudem enthalte die Klausel einen Passus, der auch eine Haftung infolge von Unfällen bei Übungsfahrten ausschließe, was ebenfalls für den Versicherungsnehmer eine verständliche Klausel darstelle.

Die Klage wurde somit auch vom Oberlandesgericht zum größten Teil abgewiesen, was bedeutet, dass die Klägerin den Schaden an ihrem Porsche selbst tragen muss. Lediglich für die beschädigte Leitplanke auf der Rennstrecke muss sie nicht aufkommen, diesen Schaden übernimmt die Haftpflichtversicherung ihres Fahrzeugs.