Oberlandesgericht Hamm (Az. 26 U 60/13)
Ein Radfahrer hat auch dann Vorfahrt, wenn er verbotenerweise den linken Radweg einer Vorfahrtsstraße entgegen der Fahrtrichtung befährt
Vorfahrt gilt für die gesamte Fahrbahn inkl. Vorhandener Radwege. Das musste in Radfahrer erfahren, der aus einer Seitenstraße nach rechts auf eine Vorfahrtsstraße eingebogen war und dabei nur nach links geschaut hatte. Als Folge übersah er einen von rechts kommenden – also entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung fahrenden Radfahrer und kollidierte mit diesem.
Nur nach links schauen, ist fahrlässig
Die Richter am Oberlandesgericht Hamm urteilten unter dem Aktenzeichen Az. 26 U 60/13, das es ein grober Verstoß sei, beim Abbiegen nur nach links zu schauen.
Falschfahrer bekommt trotzdem Teilschuld
Der falsch fahrende Radfahrer muss aber seinerseits aufgrund seines Verhaltens damit rechnen, dass ihn ein abbiegender Verkehrsteilnehmer übersieht. Daher bekam er im verhandelten Fall eine Mitschuld von einem Drittel.
Zu einem ähnlichen Urteil kam das Landgericht Wuppertal im unter dem Aktenzeichen Az. 2 O 407/10 verhandelten Fall eines Autofahrers, der einen auf dem linken Radweg von rechts kommenden Radfahrer erfasst hatte.