Kammergericht Berlin (Az. 29 U 18/14)
Auch Radfahrer müssen an Bushaltestelle langsam fahren
Führt an einer Bushaltestelle ein Radweg vorbei, dürfen Radfahrer nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn aus einem dort haltenden Bus Fahrgäste aussteigen. Fahren Sie zu schnell, droht ihnen im Falle eines Unfalls eine Teilschuld.
Der Fall
Im vor dem Kammergericht Berlin unter dem Aktenzeichen 29 U 18/14 verhandelten Fall ging es um eine Radfahrerin, die mit einem Fahrgast zusammenstieß, als dieser den Bus verließ und dabei den Radweg querte.
Das Kammergericht gab der Radfahrerin eine Teilschuld von 80 Prozent. Zwar bekam auch der Fahrgast eine Teilschuld von 20 Prozent und wurde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt, doch die Hauptschuld traf die Radfahrerin. Nach Ansicht der Richter hätte sie ausreichend Abstand halten müssen, um eine Gefährdung der aus dem Bus aussteigenden Personen zu verhindern.
Gegenseitige Rücksichtnahme ist Grundregel der StVO
Das gebietet eine der Grundregeln der StVO, die gegenseitige Rücksichtnahme: jeder Verkehrsteilnehmer sollte sich so verhalten, dass er keinen anderen Verkehrsteilnehmer behindert, gefährdet oder schädigt.