Finanzgericht Hannover (Az. 9 K 218/12)
Reparaturkosten durch falsche Betankung sind Werbungskosten
Entstehen einem Arbeitnehmer Reparaturkosten, weil das eigene Fahrzeug mit der falschen Spritsorte betankt wurde, können diese Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden – zusätzlich zur ohnehin geltenden Entfernungspauschale.
Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Hannover (Az. 9 K 218/12) hervor. Im betreffenden Fall hatte ein Arbeitnehmer den Tank seines Fahrzeugs auf dem Weg zur Arbeit irrtümlich mit Benzin anstatt mit Diesel befüllt. Den daraus resultierenden Motorschaden von 4.300 Euro wollte die Versicherung nicht übernehmen, woraufhin der Arbeitnehmer die Kosten dem Finanzamt als Werbungskosten in Rechnung stellte. Dieses lehnte das Ansinnen ab, da seiner Meinung nach alle Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten seien. Das Finanzgericht Hannover hingegen stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers und lies den Abzug der Reparaturkosten als Werbungskosten zu.
Nun muss noch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs gewartet werden (BFH, Az. VI R 29/13), welcher in letzter Instanz zu entscheiden hat.