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Landgericht Coburg – Az. 41 O 555/13

Rücktritt vom Kaufvertrag nach verschwiegenen Schäden an einem KFZ ist rechtens

Wer einen Gebrauchtwagen kauft, möchte diesen in einem einwandfreien Zustand bekommen. Weist der Wagen  doch Mängel auf, sollte sich der Käufer zumindest darauf verlassen können, dass der Verkäufer diese Mängel ehrlich erwähnt. Leider ist dies oft nicht der Fall, wodurch immer wieder Streitigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen entstehen.

So wie im folgenden Fall, dem der hier beschriebene Sachverhalt zugrunde liegt

Die Klägerin erwarb bei einem freien, d. h. nicht markengebundenen KFZ-Händler einen Audi A 4 zum Preis von 6.500 Euro. Der diesbezüglich geschlossene Kaufvertrag beinhaltete das Attribut „unfallfrei“, außerdem war folgender Passus schriftlich in den Vertrag eingefügt: "auf andere Weise sind dem Verkäufer Unfallschäden nicht bekannt".

Kurze Zeit später wandte sich die Käuferin des Fahrzeugs wieder an den Verkäufer und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Grund: Sie habe festgestellt bzw. feststellen lassen, dass das Fahrzeug einen massiven Unfallschaden erlitten hatte. Eine ordnungsgemäße Reparatur dieses Unfallschadens sei in keinem Fall erfolgt. Daher forderte die Käuferin die Rückgabe des Kaufpreises für das Fahrzeug in Höhe von 6.500 Euro und zusätzlich einen Betrag in Höhe von 1.150 Euro für entgangene Zinsen und als Ersatz für notwendige Verwendungen. Der Beklagte weigerte sich, der Käuferin beide Beträge auszuzahlen, woraufhin diese ihn verklagte.

Bei der folgenden Gerichtsverhandlung kam unter anderem auch ein Gutachter zum Einsatz, der herausfinden konnte, dass der Audi A4 mindestens zwei erhebliche Unfälle erlitten hatte. Die beklagte Partei sprach dagegen nur von einigen Beulen und Kratzer, welche am Kotflügel vorhanden gewesen seien. Dies habe die Käuferin auch gewusst, bzw. sie sei darüber unterrichtet worden. Durch die Befragung der Vorbesitzerin des Fahrzeugs konnte zumindest einer der durch den Gutachter nachgewiesenen Unfälle dann auch bezeugt werden.

Das Gericht sah es somit als rechtens an, den Kaufvertrag rückabzuwickeln und der Käuferin den entsprechenden Betrag wieder auszuzahlen. Das Gericht stellte fest, dass die Unfallfreiheit des Fahrzeugs im Kaufvertrag zugesichert war, sich diese im Nachhinein aber als unwahr erwiesen habe. Der Verkäufer hätte somit eine Garantie für die Unfallfreiheit übernommen, welche nun zum Tragen komme.

Der Verkäufer des Audi A4 musste der Klägerin jedoch nicht nur den Kaufpreis in Höhe von 6.500 Euro zurückzahlen, sondern wurde vom Gericht auch dazu verurteilt, den bereits genannten zusätzlichen Betrag für entgangene Zinsen und sonstige Kosten zu erstatten. Somit war die Klage für die Klägerin in vollem Umfang erfolgreich, der Beklagte hingegen dürfte in Zukunft lieber zweimal überlegen, ob er ein Fahrzeug als unfallfrei anpreist, ohne dies vorher genauestens geprüft zu haben bzw. durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Generell kann immer wieder der Hinweis gegeben werden, sich beim Kauf eines Fahrzeugs niemals von mündlichen Zusagen überzeugen zu lassen. Sämtliche Attribute des Fahrzeugs und Versprechungen des Verkäufers sollten genauestens in einem schriftlichen Kaufvertrag festgehalten werden. So hat der Käufer hinterher eine gute Chance, wie im hier gezeigten Fall sein Geld wiederzubekommen. Für Verkäufer gilt es, die Geschichte jedes einzelnen Fahrzeugs genauestens zu überprüfen und wenn möglich die Aussage des Vorbesitzers und/oder eine Beurteilung durch einen anerkannten Sachverständigen hinzuzuziehen. Ansonsten könnten die Folgen kostspielig werden.