Amtsgericht München (Az. 251 C 18763/15)
Beim Abschleppen im Ausland entstandene Fahrzeugschäden werden nicht durch Schutzbriefversicherung eines Automobilclubs in Deutschland abgedeckt
Unfälle im Ausland, zum Beispiel im Rahmen einer Urlaubsreise, sind immer besonders ärgerlich und mit großen Unannehmlichkeiten verbunden. Dies gilt sowohl für Unfälle, die mit einem Personenschaden verbunden sind als auch für solche, bei denen es lediglich Sachschäden zu beklagen gibt.
Bei Letzteren geht es vor allem darum, das beschädigte Fahrzeug sicher zu bergen und anschließend entweder vor Ort reparieren zu lassen oder aber den Rücktransport nach Deutschland entsprechend zu organisieren. Und auch wenn es nicht um einen Unfall geht, sondern lediglich das Auto im Ausland während der Reise seinen Geist aufgegeben hat, so müssen geeignete Maßnahmen zum Rücktransport bzw. zur Reparatur in die Wege geleitet werden.
Leider werden im Ausland oftmals nicht die gleichen Sicherheitsmaßstäbe angelegt wie hierzulande, zum Beispiel beim Abschleppen eines Fahrzeugs. Entsteht hier ein Schaden, so kann es mitunter sehr schwierig werden, diesen ersetzt zu bekommen.
Zum Glück gibt es die Automobilclubs, welche speziell für Auslandsreisen bzw. Fahrten mit dem eigenen Auto im Ausland konzipierte Schutzbriefe inklusive entsprechende Versicherungen anbieten. Allerdings gab es in der Vergangenheit bereits mehrfach Streitigkeiten über die in den Verträgen verankerten Leistungsgrenzen.
Abschleppdienst lässt Fahrzeug vom Abschleppwagen fallen
Diese Streitigkeiten beziehen sich oftmals auf den Umstand, dass die in den Schutzbriefen verankerten Leistungen sehr stark voneinander abweichen – je nachdem, ob der Schaden in Deutschland oder aber im Ausland entstanden ist. In diesem Bereich ist auch der folgende Fall angesiedelt, der vor dem Amtsgericht München verhandelt wurde.
Folgender Sachverhalt lag der Gerichtsverhandlung zugrunde: Die Klägerin ist Mitglied eines großen deutschen Automobilclubs. Für ihr Fahrzeug hatte sie eine Schutzbriefversicherung abgeschlossen, in der auch Fahrten ins Ausland eingeschlossen waren. Im Rahmen einer Urlaubsfahrt nach Dänemark erlitt das Fahrzeug der Klägerin einen Defekt am Motor, so dass diese ihre Fahrt nicht fortsetzen konnte.
Daraufhin hielt die Klägerin Rücksprache mit der telefonischen Hotline der Schutzversicherung, woraufhin deren Mitarbeiter ein dänisches Abschleppunternehmen benachrichtigte, welches das Fahrzeug zu einer Werkstatt transportieren sollte. Während des Abschleppvorgangs machte der Mitarbeiter des Abschleppdienstes jedoch einen Fehler, infolge dessen das Fahrzeug vom Abschleppwagen fiel. Es entstand ein Sachschaden in beträchtlicher Höhe.
Die Geschädigte wandten sich an ihre Schutzbriefversicherung und wollte den Schaden von dieser ersetzt haben. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen und verwies in diesem Zusammenhang auf die Versicherungsbedingungen, nach denen der bei der Pannen- und Unfallhilfe im Ausland lediglich Kostenerstattungen bis zu der vorgesehenen Leistungsgrenze übernommen würden.
Automobilclub für den Schaden nicht verantwortlich
Zudem sei in diesem Zusammenhang zwischen eigenen Serviceleistungen und einem reinen Kostenersatz zu unterscheiden. Da die Leistung des Abschleppens im Ausland nicht durch den Automobilclub bzw. durch einen Vertragspartner durchgeführt werde, sei der Automobilclub hierbei lediglich als Vermittler tätig.
Daher bestehe für einen im Ausland agierenden Abschleppdienst keine Verantwortung, weshalb die Kosten hierfür nicht übernommen werden könnten. Die Geschädigte sah sich hiermit nicht einverstanden und verklagte den Automobilclub auf Erstattung der Schadenssumme. Es ging insgesamt um einen Betrag von ca. 5.000 Euro.
Das Amtsgericht München folgte den Ausführungen des Rechtsvertreters des Automobilclubs und wies die Klage ab. Begründung des Gerichts: Die Beklagte – also der Automobilclub – habe den Schaden unstreitig nicht selbst verursacht und sei für den durch das dänische Abschleppunternehmen begangenen Fehler ebenfalls nicht verantwortlich. Bei den vertraglich zugesicherten Leistungen durch die Beklagte handele es sich um einen reinen Kostenersatz.
Dies gelte allerdings nur, wenn der Schaden durch die Beklagte selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen bzw. Vertragspartner verursacht werde. Komme es im Ausland zu einem Pannenfall wie dem hier vorliegenden, so erbringe die Beklagte die Serviceleistung der Pannenhilfe jedoch nicht selbst, sondern kümmere sich lediglich um deren Vermittlung – zum Beispiel dadurch, dass sie für den Versicherten einen Pannendienst beauftrage.
Landgericht München bestätigt das Urteil
Somit erbringe die Beklagte hier lediglich eine Serviceleistung. Zudem, so das Gericht weiter, sei in den Versicherungsbedingungen verankert, dass die Pannen- und Unfallhilfe in Deutschland eine zusätzliche Serviceleistung sei, für die die Kosten erstattet würden. Allerdings ergebe sich hier nicht zwangsweise, dass bei Leistungen in Deutschland die Beklagte selbst diese durchführt.
Die Klägerin wollte sich mit dieser Begründung nicht zufriedengeben und legte gegen das Urteil Berufung ein. Als Berufungsgericht kam das Landgericht München I. zum Einsatz. Doch auch hier folgte das Gericht nicht den Ausführungen der Klägerin, sondern stellte fest, dass kein genauer Vortrag dafür vorliege, dass die Beklagte ein Auswahlverschulden treffe oder sie einen eigenen Auftrag erteilt habe. Die eingelegte Berufung wurde daraufhin kostenpflichtig zurückgenommen
Meinung zum Urteil: Auch an diesem Urteil wird wieder einmal ersichtlich, wie wichtig es ist, möglichst vor Eintritt eines Schadensfalls einen genauen Blick auf die Versicherungsbedingungen zu werfen. Bei Unklarheiten sollte unbedingt Rücksprache mit der Versicherung selbst oder mit einem Experten in diesem Bereich gehalten werden.
Oftmals unterscheiden sich die Versicherungsbedingungen sehr stark voneinander und hängen insbesondere davon ab, wann, wo und wodurch der Schaden eingetreten ist.
Bei Schutzbriefversicherungen für Automobile sind die Leistungen bei Unfällen bzw. Schadensfällen im Ausland oftmals sehr stark eingeschränkt, da der Automobilclub hier nur begrenzte Möglichkeiten besitzt, tätig zu werden bzw. in die Geschehnisse einzugreifen. Dies sollte bei Abschluss des Vertrages und bei späteren Auslandsreisen unbedingt berücksichtigt werden.