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Amtsgericht München (Az. 191 C 8106/15)

Scheckheft muss vorhanden sein

Verkauft ein Händler oder Verbraucher ein Auto als "scheckheftgepflegt", dann muss diese Angabe auch der Realität entsprechen.

Ist der Wagen entgegen der Aussage des Verkäufers nicht scheckheftgepflegt bzw. fehlt das Scheckheft, dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten – und zwar auch dann, wenn ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag vereinbart wurde.

So das unter dem Aktenzeichen 191 C 8106/15 veröffentlichte Urteil des Amtsgerichts München.