Landgericht Bonn (Az. 5 S 123/94)
Wenn das Auto schräg in die Waschanlage fährt – Betreiber ist verantwortlich
Autowaschanlagen haben so ihre Tücken. Manch einer weiß ein Lied davon zu singen. Wenn es beim Waschvorgang zur Beschädigung des Fahrzeugs kommt, stellt sich oft die Frage ob der Benutzer sich falsch verhalten hat oder ob der Betreiber seine Pflicht verletzt hat den Kunden vor Schaden an seinem Eigentum zu bewahren. Das Landgericht Bonn vertrat die Meinung, dass der Betreiber ein fehlerhaftes Verhalten einkalkulieren müsse. Ein Kunde verlangte für eine Beschädigung seines Autos Schadenersatz.
Er hatte den Wagen zum Trocknen einige Meter vorgefahren und dabei, so behauptete der Betreiber, eine Positionsschiene überfahren. Das Fahrzeug stand schließlich schräg und wurde ramponiert. – Die Bonner Richter hielten es nicht für entscheidend, ob der Fahrer die gekennzeichnete Schiene überfahren habe. Nur bei völlig ungewöhnlichem und grob fahrlässigem Verhalten sei der Kunde für eine Beschädigung seines Autos selbst verantwortlich.
Die Sicherungsmaßnahmen müssten nämlich dafür sorgen, dass das Eigentum der Waschanlagenbenutzer trotz kleinerer Unachtsamkeiten ausreichend geschützt werde. Da im vorliegenden Fall keine besonderen Hinweistafeln zum richtigen Verhalten angebracht gewesen seien, träge der Geschädigte auch keine Mitschuld. (Urteil des Landgerichts Bonn – 5 S 123/94).