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Bundesfinanzhof (Az. X R 2/14)

Steuerliche Beurteilung von Nutzungsentschädigungen nach Unfall

Wird für den Nutzungsausfall eines Fahrzeugs, das als bewegliches Betriebsvermögen deklariert ist, eine Entschädigung gezahlt, so stellt sich die Frage, inwieweit diese Entschädigung als Betriebseinnahme zu werten ist. Noch schwieriger wird es, wenn das Fahrzeug nicht nur betrieblich, sondern auch teilweise privat genutzt. Ist die Entschädigung auch in diesem Fall als Betriebseinnahme zu werden, und – wenn ja – zu welchem Anteil? Mit dieser schwierigen Fragestellung musste sich der Bundesfinanzhof auseinandersetzen. Folgender Sachverhalt lag der durch den BFH getroffenen Entscheidung zu Grunde:

Gegnerische Versicherung zahlte Nutzungsausfall

Kläger war ein selbstständiger Versicherungsagent, der in seinem Betriebsvermögen unter anderem ein Fahrzeug hielt. Dieses Fahrzeug wurde jedoch nicht nur betrieblich, sondern teilweise auch privat genutzt. Mit dem Fahrzeug hatte der Kläger einen Unfall, wodurch infolge des Reparaturprozesses ein Nutzungsausfall entstand. Da er den Unfall nicht selbst verschuldet hatte, erhielt der Versicherungsagent von der Versicherung seines Unfallgegners (Unfallverursacher) eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Von dem zuständigen Finanzamt wurde die Entschädigung des Nutzungsausfalls uneingeschränkt als Betriebseinnahme behandelt. Dagegen wehrte sich der Kläger. Er erklärte gegenüber dem Finanzamt, dass der Unfall sich auf einer privat unternommenen Fahrt ereignet habe und er zudem in der Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet habe. Vielmehr habe er sich in diesem Zeitraum Urlaub genommen. Das Finanzamt ließ sich von diesen Einwänden nicht umstimmen und beharrte weiterhin auf die Behandlung als Betriebseinnahme. Damit wollte sich der Steuerpflichtige nicht zufriedengeben und klagte.

BFH gibt Finanzamt Recht.

Das abschließende Urteil zu diesem Fall sprach der Bundefinanzhof. Hier gab man dem Finanzamt Recht. Die Richter stellten fest, dass bewegliche Wirtschaftsgüter grundsätzlich ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen darstellen. Dies gelte auch, wenn ein solches bewegliches Wirtschaftsgut – zum Beispiel ein Fahrzeug – abwechselnd beruflich und privat genutzt wird. Somit richtet sich die steuerliche Beurteilung jeweils nach der Zuordnung des Wirtschaftsgutes. Diese Regelung gelte auch unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit bzw. während welcher Nutzung der Schaden am Wirtschaftsgut entstanden ist. Und auch die Reaktion des Steuerpflichtigen auf den Schaden habe keinen Einfluss auf die steuerliche Zuordnung.

Schadenersatz stellt grundsätzlich Betriebseinnahme dar

Mit dieser Form der Rechtsprechung setzt der Bundesfinanzhof seine Ausführungen zu den Schadenersatzleistungen fort, welche in Form eines Ausgleichs für Substanzverlust bzw. Substanzschäden vereinnahmt werden. Diese stellen grundsätzlich eine Betriebseinnahme dar, sofern sie anstelle eines Wirtschaftsguts treten, das zum Betriebsvermögen gehört. Somit gelte die angesprochene Regelung auch für den Verlust eines Wirtschaftsgutes. Selbstständige Unternehmer sollten daher das Gespräch mit ihrem Steuerberater suchen bzw. überprüfen, wie in der Vergangenheit ähnlich gelagerte Fälle wie der hier besprochene steuerlich behandelt wurden. Eventuell sind entsprechende Korrekturen erforderlich, damit den steuerlichen Anforderungen in diesem Zusammenhang entsprochen werden kann.