A B E F K L O

Oberlandesgericht Hamm (Az. 1 RBs 125/14)

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Zusatzschild "Schneeflocke" gilt ganzjährig – auch wenn kein Schnee liegt.

Man könnte meinen, das Oberlandesgericht Hamm sitzt neuerdings in Schilda und heckt Streiche aus. Anders lässt sich das folgende Urteil nicht erklären: missachtet ein Autofahrer eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Zusatzschild "Schneeflocke" bei trockenem Wetter, gilt das auch als Geschwindigkeitsüberschreitung.

Im verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der im Januar 2014 die B54 befuhr. Unter einem elektronischen Verkehrszeichen, welches eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h vorgab, befand sich ein Zusatzschild "Schneeflocke". Eine polizeiliche Geschwindigkeitsmessung ergab 125 km/h, wofür der Autofahrer mit 160 Euro Geldbuße und einem Fahrverbot von einem Monat bestraft wurde.

Gegen diese Strafe legte der Autofahrer Beschwerde ein, da ja keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht haben und er somit die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h mit dem Zusatzschild "Schneeflocke" nicht beachtet habe.

Mit dieser Meinung blitzte er beim Oberlandesgericht Hamm ab. Laut Urteil der Richter modifiziert das Zusatzschild "Schneeflocke" nicht die Geschwindigkeitsbegrenzung, sondern soll durch den Hinweis die Gefahren potenzieller winterlicher Straßenverhältnisse abwehren. Es handele sich also um eine Zusatzinformation und nicht um eine Einschränkung der angegebenen Höchstgeschwindigkeit auf winterliche Verhältnisse! Das Tempolimit muss daher auch bei trockener Fahrbahn und selbst im Sommer beachtet werden.

Interessant: ein Tempolimit mit dem Zusatzschild "Nässe" gilt hingegen tatsächlich nur bei nasser Fahrbahn.