A B E F K L O

Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az. 22 U 39/14)

Bei Motorrädern im Pulk haftet keiner für den anderen

Fahren Motorradfahrer im Pulk zu dicht auf, können sie sich Falle eines Unfalls nicht gegenseitig haftbar machen. Den Beteiligten muss die besondere Gefahr des Fahrens im Pulk bewusst gewesen sein. Daher haftet auch keiner der Fahrer für den anderen, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem unter dem Aktenzeichen 22 U 39/14 ergangenen Urteil.

Der Fall

Vier Motorradfahrer waren im Pulk auf einer Landstraße unterwegs. Ein entgegenkommendes Auto streifte das erste der vier Motorräder. Der zweite Fahrer konnte zwar noch rechtzeitig bremsen, der dritte Fahrer aber nicht. Der klagende zweite Fahrer wollte nun Geld vom dritten Fahrer haben, da er seiner Ansicht nach nur gestürzt sei, weil ihm dieser ins Heck gefahren und ihn dann mitgeschleift habe.

Das Urteil

Das Gericht sah das anders: laut ihm musste jedem der vier Fahrer das besondere Risiko einer Gruppenfahrt ohne ausreichenden Sicherheitsabstand und mit ständig wechselnder Reihenfolge bewusst gewesen sein. Daher liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor und nur bei dieser wäre eine Haftung des dritten gegenüber dem zweiten Motorradfahrer in Betracht gekommen.