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Vollkasko muss auch bei Gutachterabrechnung Kosten der Vertragswerkstatt akzeptieren

Hölzerner Gerichtshammer auf kleinem Sockel
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Der Bundesgerichtshof hatte am 11. November 2015 darüber zu entscheiden, wie die Regulierung aufgrund eines Gutachtens seitens der Versicherer zu erfolgen habe (AZ: IV ZR 426/14). Der Fahrer eines Mercedes hatte nach einem selbst verschuldeten Unfall keine Reparatur durchführen lassen, sondern machte den Anspruch auf Regulierung auf der Grundlage eines Gutachtens geltend. Dem Gutachten lagen die Werkstattkosten einer Mercedes-Benz Vertragswerkstatt in Höhe von 9.400 Euro zugrunde. Der Versicherer rechnete jedoch auf der Basis der Kosten einer freien Werkstatt, Höhe 6.400 Euro, ab. Dabei verwies er darauf, dass eine freie Werkstatt bei deutlich günstigeren Stundensätzen ebenfalls in der Lage sei, das Fahrzeug fachgerecht wieder instand zu setzen. Soviel kurz zum Hintergrund, über den ausführlichen Sachverhalt hatten wir bereits berichtet.

Interpretation der Versicherungsbedingungen

Grundlage für die Argumentation der beklagten Versicherung war die Ziffer A.2.7.1 der Police auf der Grundlage der Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) in der Fassung von 2008. Diese besagt: „Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b. b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6.“ Der Versicherungsnehmer argumentierte, dass die Versicherung die Kosten auch übernommen hätte, wenn er die Reparatur tatsächlich in der Vertragswerkstatt hätte ausführen lassen. Der Streitfall wurde im Sommer 2015 vom OLG Berlin an den BGH zur Entscheidung weitergereicht.

BGH entschied zugunsten des Versicherungsnehmers

Der BGH machte einerseits deutlich, dass in der Kaskoversicherung gilt, was die beiden Parteien, Versicherungsnehmer und Versicherer vertraglich vereinbart haben, siehe Ziffer A.2.7.1 Versicherungsvertrag. Er hat andererseits aber auch entschieden, dass die Mehrkosten bei einer Vertragswerkstatt für den Versicherungsnehmer durchaus als notwendige Mehrkosten berücksichtigt werden müssen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn eine fachgerechte Instandsetzung am ehesten bei einer Vertragswerkstatt erfolgen könne. Darüber hinaus sei es gerade bei Neufahrzeugen und neueren Fahrzeugen üblich, dass die Autobesitzer eine Vertragswerkstatt aufsuchen. Die Wahl einer Vertragswerkstatt ist auch zulässig, wenn der Fahrzeughalter das Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich über eine Vertragswerkstatt warten lies und dies auch belegen kann. Verlangt der Versicherungsnehmer die Abrechnung eines Kaskoschadens auf Gutachterbasis unter Berücksichtigung der Kosten einer Vertragswerkstatt, hat er die hier vom BGH angeführten Nachweise zu erbringen. Der BGH hat den Fall zur Stellungnahme und genaueren Eingrenzung an das Berufungsgericht zurückgegeben.