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Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 240/15)

Der Vorführeffekt – kein Grund für Reparaturverweigerung

Wer kennt das Problem des Vorführeffektes nicht? Er ist gerade dann für Autofahrer ein Ärgernis, wenn sie beim Händler eine Dysfunktion reklamieren möchten und diese genau dann nicht eintritt. Ein solcher Fall beschäftigte jetzt den Bundesgerichtshof (VIII ZR 240/15). Zur Entscheidung stand die Frage, ob es einem Autokäufer zuzumuten ist, dass eine Wandlung erst dann durchgeführt werden kann, wenn der Schaden auftritt. Oder ob der Händler einer Wandlung auch vorher bei Reklamation zustimmen muss. Dies war vor allem deswegen eine zu klärende Frage, da es sich in diesem Fall um ein für die Verkehrssicherheit relevanten Sachverhalt drehte.

Die Ausgangslage

Der Kläger hatte einen gebrauchten Volvo S 50 erworben. Nachteilig war, dass die Kupplung sporadisch am Boden festhing und mit der Hand zurückgezogen werden musste. Der Käufer wollte dies bei dem Verkäufer monieren, jedoch funktionierte die Kupplung bei dem Termin einwandfrei. Der Kläger bestand auf einer umgehenden Mangelbeseitigung. Der Händler lehnte daher die Reparatur des Fahrzeugs ab und legte dem Käufer nahe, beim nächsten Versagen der Kupplung wieder zu kommen. Der Mangel trat in den Folgetagen wieder auf, der Verkäufer war jedoch nicht zu einer Reparatur bereit. Darauf trat der Käufer vom Vertrag zurück. Die Klage über Vertragseinhaltung ging über zwei Instanzen, eine Revision beim BGH war zulässig. Grundlage für die Urteilsfindung durch den für Kaufrecht zuständigen VIII. Senat bildet Paragraf 440 BGB. [1]

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Verkehrssicherheit wesentliches Kriterium für Vertragsrücktritt

Der BGH entschied, dass der Kläger auch ohne Fristsetzung bezüglich einer Schadensbehebung vom Vertrag zurücktreten konnte. Das Fahrzeug befand sich in einem Zustand, der nicht mit der allgemeinen Verkehrssicherheit in Einklang zu bringen war. Der BGH begründete sein Urteil damit, dass es sich nicht um einen sogenannten Komfortmangel handelt, sondern um ein signifikantes Sicherheitsrisiko. Dies sei nicht nur durch ein mögliches manuelles Eingreifen während der Fahrt gegeben. Bereits der Aufmerksamkeitsverlust führe zu einer deutlichen Erhöhung der Unfallgefahr. Die Aussage des Beklagten, dass kein Grund für eine Mangelbeseitigung bestünde, war vor dem Hintergrund der Verkehrsgefährdung in den Augen der Richter nicht haltbar. Der Kläger hatte das Auto daraufhin stillgelegt. Die mögliche Unerheblichkeit des Mangels war ebenfalls kein Grund, nicht vom Vertrag zurückzutreten. Erst eine Reparatur hätte offen gelegt, ob es sich um einen erheblichen oder unerheblichen Mangel handelte. Auch wenn die Reparatur am Ende lediglich 433,49 Euro kostete, kann die Erheblichkeit des Mangels selbst nur an der Funktionsfähigkeit oder Funktionsunfähigkeit gemessen werden.

Weiterführende Informationen

[1] Gesetze-im-Internet.de: Paragraf 440 BGB – Besondere Bestimmungen zu Rücktritt und Schadensersatz [2] Gesetze-im-Internet.de: Paragraf 439 BGB – Nacherfüllung [3] Gesetze-im-Internet.de: Paragraf 323 BGB – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung