Urteil des Amtsgerichts München (Az. 122 C 6798/14)
Werkstattklausel in Versicherungsverträgen rechtfertigt Abzug beim Kostenersatz
Wer sein Auto in die Werkstatt bringt, muss immer mit immensen Kosten rechnen. Wie schön, wenn dann wenigstens die Versicherung so günstig wie möglich ausfällt. Dies gelingt z. B., wenn man mit seiner Kfz-Versicherung eine sogenannte Werkstattklausel vereinbart. Darunter ist eine vertraglich vereinbarte Werkstattbindung zu verstehen, bei der das Auto im Schadensfall in eine von der Versicherung zu bestimmende Werkstatt gebracht werden muss. Hierfür besitzen die Versicherungsgesellschaften entsprechende Verträge mit Werkstätten bzw. Werkstattketten, so dass sich das Ganze für sie lohnt.
Recht auf Kostenerstattung in freier Werkstatt?
Nun stellt sich allerdings die Frage, was passiert, wenn ein Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer freien Werkstatt statt zu der im Vertrag genannten Werkstatt bringt und dort reparieren lässt. Welche Kosten muss die Versicherung in diesem Fall ersetzen bzw. wie hoch ist der entsprechende Prozentanteil der Kostenerstattung gegenüber der Instandsetzung in der vertraglich festgelegten Werkstatt?
Schwierige Fragen, mit denen sich das Amtsgericht München auseinanderzusetzen hatte. Zugrunde lag dem Prozess ein interessanter Fall, den wir nachfolgend kurz schildern möchten.
Ein Versicherter hatte an seinem Fahrzeug, einem VW Golf, einen Hagelschaden zu beklagen. Sein Versicherungsschutz bestand aus einer Vollkaskoversicherung, die auch Hagelschäden beinhaltete. Lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150.- Euro war vertraglich vorgesehen. Voraussetzung für eine 100-prozentige Versicherungsleistung war jedoch, dass der Kunde sein Fahrzeug im Schadensfall in eine von der Versicherung zu bestimmende Vertragswerkstatt bringt. Der Vertrag enthielt also eine Werkstattbindung.
Die Schadenhöhe lag bei exakt 6.644,16 Euro. Der Kunde brachte sein Fahrzeug zur Behebung des Schadens jedoch nicht in die vertraglich vereinbarte Werkstatt, sondern in eine freie Werkstatt seiner Wahl. Nachdem er die dort aufgelaufene Rechnung in der genannten Höhe bei der Versicherung zwecks Kostenübernahme eingereicht hatte, erstattete diese jedoch nur eine Summe von 5.497,53 Euro, was exakt 15 % weniger als die Schadenshöhe darstellt. In der Begründung führte die Versicherung an, der Kunde habe sich nicht an vereinbarte Werkstattbindung gehalten, weswegen der Abzug in Höhe von 15 % vorgenommen wurde.
Der Versicherte wollte sich dies nicht gefallen lassen. Seiner Meinung nach sei die Werkstattbindung generell unzulässig, außerdem habe er bei der im Vertrag genannten Werkstatt nachgefragt und diese hätte keine Termine freigehabt. Als die Versicherung daraufhin nicht einlenkte, verklagte er sie auf Zahlung der noch fehlenden 15 % seiner Reparaturkosten. Dies entspricht einem Betrag von 996,63 Euro.
Urteil: Werkstattbindung rechtmäßig
Der Fall wurde vor dem Amtsgericht München verhandelt. Das Gericht folgte jedoch nicht den Ausführungen des Klägers. Es kam zu der Überzeugung, dass die im Versicherungsvertrag vereinbarte Werkstattbindung rechtmäßig und wirksam sei und der Kläger bei Beauftragung einer von ihm gewählten freien Werkstatt damit hätte rechnen müssen, dass die Versicherung einen gewissen Prozentsatz bei der Erstattung der Reparaturkosten abziehe. Auch die Höhe des hier veranschlagten Abzugs von 15 Prozent wurde vom Gericht nicht bemängelt.
Die Versicherung legte dem Gericht die entsprechenden Unterlagen mit der vereinbarten Klausel vor. Wer einen solchen Versicherungsvertrag abschließe, so stellte der Richter fest, der verpflichte sich im Falle eines Schadens sein Fahrzeug ausschließlich in eine Partnerwerkstatt des Versicherers zu bringen und dort instand setzen zu lassen. Tue er das nicht, so habe er gegen die Vertragsbedingungen verstoßen und die Versicherung sei dazu berechtigt, auf diesen Verstoß in Form eines Abzugs des Erstattungsbetrages zu reagieren.
Im Verlauf des Verfahrens wandte der Versicherte dann nochmals ein, keinen Termin in einer Vertragswerkstatt der Versicherung bekommen zu haben. Doch auch diesen Einwand ließ der Richter nicht gelten. Da es sich hierbei um einen Hagelschaden handele, der die Funktion bzw. die Fahrtüchtigkeit des Autos nicht beeinträchtige, sei eine Wartezeit von einem Monat durchaus vertretbar. Diese Wartezeit hatte ihm die Vertragswerkstatt der Versicherung auf Anfrage genannt.
Fazit
Der Kläger versucht weiterhin, sein vermeintliches Recht durchzusetzen und erklärte, dass die Stundensätze der von ihm gewählten freien Werkstatt exakt mit denen der vertraglich vereinbarten Werkstatt übereinstimmen würden. Somit sei es völlig unerheblich, in welche Werkstatt er sein Fahrzeug zur Reparatur gebracht hätte. Doch auch diesem Einwand konnte das Gericht nicht folgen. Es stellte fest, dass es unerheblich sei, welche Stundensätze, Materialpreise etc. eine Werkstatt aufrufe. Hier zähle einzig und allein, dass der Kunde sein Fahrzeug in die von der Versicherung genannte Werkstatt zu bringen habe, so dass der Schaden anschließend direkt zwischen der Werkstatt und der Versicherung reguliert werden könne. Dies sei durch sein eigenmächtiges Verhalten jedoch nicht möglich gewesen. Dadurch sei der Versicherungsgesellschaft ein Schaden entstanden, da diese gewisse Kostenvorteile – etwa durch Kundenrabatte etc. – durch die Werkstattbindung genießt und diese Vorteile zumindest teilweise an ihre Kunden weitergeben kann. Dies sei allerdings nur dann möglich, wenn der Kunde die vereinbarte Werkstattbindung auch einhalten würde.
Die Klage wurde also abgewiesen, der Versicherte muss die offene Restsumme in Höhe von fast 1.000 Euro aus eigener Tasche bezahlen.