Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 202/90)
Ein Rehbock stand im Weg – Wildschaden durch Ausweichen verhindert
Ab und zu müssen Autofahrer bei einer Fahrt durch den Wald einem Rehbock, der die Straße quert, ausweichen. Und manchmal landen Sie dabei auch mal im Straßengraben. Und es gibt immer noch Versicherer, die in solchen Fällen jegliche Leistung mit Verweis auf eine Vertragsklausel verweigern. Dort steht, es werde nur bei "einem Zusammenstoß" mit Haarwild gezahlt.
Doch eine solche Leistungsverweigerung grenzt an Frechheit. Der Bundesgerichtshof hat nämlich entschieden, ein Versicherer müsste für die Rettungskosten aufkommen, wenn ein Autofahrer durch Ausweichen einen Schaden verhindere (Az. IV ZR 202/90). Allerdings haben die Relationen zu stimmen. Wer etwa einem Hasen ausweicht, bekommt nichts.