Geltendmachung von Ansprüchen

Inhaltsübersicht


Ansprüche werden nach einem Versicherungsfall entweder gegen den eigenen Versicherer (in der Kasko-, Unfall– und Autoschutzbriefversicherung) oder gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend gemacht.

Zentralruf der KFZ-Versicherer

Gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners besteht ein Direktanspruch des Geschädigten. Dieser kann sich zwar auch an den Halter oder Fahrer wenden, muss dies aber nicht tun. Ist der zuständige Versicherer nicht zu bekannt (etwa weil der Unfallgegner diesen selbst nicht kennt oder ihn nicht nennen will), kann er über den Zentralruf der Autoversicherer ermittelt werden. Der Zentralruf der Autoversicherer wird von der GDV Dienstleistungs GmbH und Co. KG betrieben und ist aus Deutschland unter der kostenfreien Rufnummer 0800 2502600 erreichbar. Aus dem Ausland kann er unter der Rufnummer +49(40) 300 330 300 erreicht werden. Der Anrufer muss lediglich das Kennzeichen des Unfallgegners angeben, um den zuständigen Versicherer (bei Unfällen im Ausland auch den zuständigen Schadenbeauftragten) zu ermitteln. Die entsprechende Information wird anschließend per E-Mail versandt.  In der Datenbank sind alle Fahrzeuge erfasst, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz erfasst sind. Die Auskunft umfasst Name und Anschrift des Versicherers des schädigenden Fahrzeugs sowie den zuständigen Schadenbeauftragten, die Versicherungsnummer des Vertrags und ggf. das Ende des Versicherungsschutzes sowie Name und Anschrift des Fahrzeughalters.

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Wichtige Fristen bei der Schadenregulierung

Wer als Dritter eine Entschädigung beim Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machen will, muss diesen binnen zwei Wochen kontaktieren und den Schaden anzeigen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis von dem Schadenereignis erlangt hat. Wird die Frist versäumt, weil der Geschädigte ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis vom zuständigen Versicherer hat, berührt dies die Ansprüche nicht. Das ist insbesondere bei Unfallflucht relevant. Ist das Kennzeichen bekannt, muss der Geschädigte auch für die Ermittlung des Fahrzeugs Sorge tragen. Selbst wenn ihm der Zentralruf der Versicherer nicht bekannt ist, muss er handeln und beispielsweise die Polizei informieren. Auch für Ansprüche aus Unfällen gilt die Verjährungsfrist: Nach Ablauf von drei Jahren erlöschen die Ansprüche des Geschädigten automatisch, wenn gar nichts unternommen wird. Die Frist beginnt mit dem 01. Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr des Schadenereignisses folgt. Etwas anders verhält es sich mit Ansprüchen gegen die eigene Versicherung. Gemäß E.1.1 AKB 2008 ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, jedes (potenzielle) Schadenereignis binnen einer Woche anzuzeigen. Wird diese Frist vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen der Leistungspflicht des Versicherers und der versäumten Meldung, kann die Entschädigung ausfallen oder gekürzt werden.

Nachweis über die Höhe des Schadens

Die Höhe des entstandenen Schadens muss dem Versicherer nachgewiesen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anspruch gegenüber dem KFZ-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners oder gegenüber der eigenen Versicherung (Kasko, Unfall, Autoschutzbrief) geltend gemacht wird. In der Kaskoversicherung muss der Versicherungsnehmer gemäß den Versicherungsbedingungen die Weisung des Versicherers befolgen, bevor er eine Reparatur selbst vornimmt oder in Auftrag gibt. Der Versicherer darf insbesondere verlangen, das beschädigte Fahrzeug besichtigen zu können.  Ermöglicht er dies nicht, handelt es sich um eine Pflichtverletzung, die den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen kann. Zudem erschwert eine voreilige Reparatur den Beweis über die Höhe des Schadens, für den der Versicherungsnehmer die Beweislast trägt. Versicherungsnehmer sollten deshalb stets abwarten, bis der Sachverständige des Versicherers des Fahrzeug begutachtet hat oder bis die Zustimmung zur Reparatur eingegangen ist.  Es ist möglich, einen unabhängigen Sachverständigen zu bestellen. Die Kosten dafür muss der Versicherungsnehmer aber selbst tragen.

Reparaturfreigabe abwarten

® Fotolia – Jörn Buchheim
In der Praxis hängt die Reaktion des Versicherers von der Höhe des Schadens und der Art der vom Versicherungsnehmer gewünschten Regulierung ab. Bei Schäden im dreistelligen und unteren vierstelligen Bereich geben sich viele Versicherungsunternehmen mit einer aussagekräftigen Dokumentation des Schadens zufrieden, wenn eine tatsächliche Reparatur in einer Werkstatt geplant ist. Anders verhalten sich Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer anstelle einer tatsächliche  Reparatur eine fiktive Abrechnung auf Gutachterbasis verlangt. Hier sehen die Versicherer aufgrund des erhöhten Betrugspotenzials genau hin und entsenden auch bei Bagatellschäden einen Gutachter zur Besichtigung des Fahrzeugs. Auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine KFZ-Haftpflichtversicherung als geschädigter Dritter ist es riskant, ohne vorherige Absprache eine Reparatur vornehmen zu lassen. Eine direkte Weisungsbefugnis hat der Versicherer gegen den Geschädigten zwar nicht. Die Beweislast für die Höhe des Schadens und dafür, dass dieser durch den Unfall entstanden ist, liegt aber auch hier beim Versicherungsnehmer. Wie sich ein „fremder“ Versicherer verhält, ist kaum vorhersehbar, weil es hier keine einheitlichen Standards gibt. Das gilt erst Recht, wenn ein ausländischer Versicherer involviert ist. Ab einem Schadenvolumen von 1.000 bis 1.500 Euro entsenden die meisten Versicherungsunternehmen einen Sachverständigen, der das Fahrzeug besichtigt.

Geschädigter hat Anspruch auf Sachverständigen-Kosten

Bei Neufahrzeugen, die tatsächlich repariert und nicht fiktiv auf Gutachterbasis abgerechnet werden, kann diese Grenze etwas höher liegen. Wird auf Gutachterbasis abgerechnet, verlangen die meisten Versicherer auch bei der Regulierung „fremder“ Schäden eine Besichtigung des Fahrzeugs.  Geschädigte sollten in jedem Fall die ausdrückliche Reparaturfreigabe des Versicherers abwarten. Ein wesentlicher Unterschied zu Ansprüchen gegen den eigenen Versicherer besteht darin, dass der Geschädigte Anspruch auf die Erstattung der Kosten für einen freien Sachverständigen hat. Er kann also ohne finanzielle Konsequenzen auf eigene Faust einen Sachverständigen bestimmen. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Bei Bagatellschäden ist der Geschädigte nach weitgehender Auffassung der Rechtsprechung im Sinne der Schadenminderungspflicht verpflichtet, die Kosten eines Sachverständigen (üblich sind bis zu 500 Euro) zu vermeiden.

Rückstufung vermeiden: Entschädigung zurückzahlen

Verursacht ein Versicherungsnehmer einen Haftpflichtschaden, kann das ungünstige Auswirkungen auf seine Versicherungsprämie haben. Viele Versicherungsnehmer melden deshalb kleinere Schäden gar nicht und zahlen sie aus eigener Tasche. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen zeigt eine bessere Alternative auf: Gemäß I.5 AKB 2008 kann der Versicherungsnehmer eine Entschädigung binnen sechs Monaten an den Versicherer zurückzahlen und damit den Vertragsstatus erreichen, der auch bei Nichtexistenz des Versicherungsfalls bestehen würde. Die Meldung an den Versicherer lohnt sich deshalb auch bei kleineren Schäden und auch, wenn eine Rückstufung droht: Erstens wehrt der Haftpflichtversicherer unbegründete Ansprüche ab, zweitens reguliert er den Schaden professionell und gewährt dem zur Rückzahlung entschlossenen Versicherungsnehmer eine Art „Kredit“.