Kfz-Versicherung kündigen
Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers
Dem Versicherungsnehmer stehen in der
KFZ-Versicherung ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte zu. Die Option einer außerordentliche Kündigung ist in den AKB 2008 insbesondere für Schadenereignisse und Änderungen am versicherten Risiko sowie Änderungen an den Kosten und Leistungen durch den Versicherer vorgesehen.
Gemäß G.2. AKB 2008 steht dem Versicherungsnehmer eine Kündigung in den folgenden Fällen zu:
- Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres (G.2.1 AKB 2008)
- Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes (G.2.2 AKB 2008)
- Kündigung nach einem Schadenereignis (G.2.3 AKB 2008)
- Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung (G.2.5 und G.2.6 AKB 2008)
- Kündigung bei Beitragserhöhung (G.2.7 AKB 2008)
- Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs (G.2.8 AKB 2008)
- Kündigung bei Veränderung des SFS oder der Tarifstruktur (G.2.9 AKB 2008)
- Kündigung bei Bedingungsänderung (G.2.10 AKB 2008)
Wie kündige ich meine Kfz-Versicherung?
Einen Vordruck zum Kündigen der Kfz-Versicherung haben wir hier als online ausfüllbares PDF für Sie vorbereitet:
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Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Ablauf des Versicherungsjahres
Die Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres entspricht der ordentlichen Kündigung. Bei den meisten Versicherungsunternehmen entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, so dass dem Versicherer die Kündigung bis zum 30. November vorliegen muss.
Aus diesem Grund werden KFZ-Versicherungen im Herbst besonders stark beworben: In der „Wechselsaison“ versuchen die Anbieter, ihre Markta
nteile zu behaupten und auszubauen. Wird eine
KFZ-Versicherung unterjährig abgeschlossen, wird häufig vereinbart, dass die erste Versicherungsperiode am 31. Dezember des laufenden Jahres endet, um das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr anzugleichen.
Versicherungsnehmer sollten ihr Kündigungsschreiben per Einschreibe-Rückschein versenden, um einen Beweis für das Versanddatum in den Händen zu halten. Wird eine Kündigung per E-Mail oder Fax verfasst oder telefonisch ausgesprochen, sollte dies einige Wochen vor dem Ablauf der Kündigungsfrist geschehen. Versicherungsnehmer sollten zudem eine schriftliche Bestätigung ihrer Kündigung verlangen.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsnehmer
Die Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsnehmer hat in der Praxis eine sehr geringe Bedeutung. Die vorläufige Deckung endet automatisch,
wenn der Versicherungsschein durch Zahlung der Erstprämie eingelöst wird oder der Versicherer bei Nichtzahlung der Erstprämie vom Vertrag zurücktritt. In diesem Fall erlischt der vorläufige Versicherungsschutz sogar rückwirkend. Die vorläufige Deckung erlischt auch, wenn der Versicherungsnehmer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ebenso wie bei einer Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes erlischt der vorübergehende Versicherungsschutz mit Zugang des Widerrufs beim Versicherer.
Kündigung nach einem Schadenereignis durch den Versicherungsnehmer
Im Schadenfall steht dem Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. In der Kasko-, KFZ-Unfall- und der
Autoschutzbriefversicherung muss er dieses binnen eines Monats nach dem Ende der Verhandlungen über die Entschädigungsleistung wahrnehmen. In der
KFZ-Haftpflichtversicherung beginnt die einmonatige Kündigungsfrist, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat.
Als Beginn der Frist gilt zudem die Weisung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer, eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Ansprüche eines Dritten anzugehen. Der Versicherungsnehmer kann zudem innerhalb eines Monats, nachdem in dieser gerichtlichen Auseinandersetzung ein Urteil rechtskräftig geworden ist, kündigen. Der Versicherungsnehmer kann in seinem Kündigungsschreiben festlegen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten soll. Sie tritt spätestens zum Ablauf des Vertrages in Kraft.
Die Versicherungswirtschaft argumentiert gerne, das Kündigungsrecht im Schadensfall biete dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich bei Unzufriedenheit mit der Schadenabwicklung von dem Vertragsverhältnis zu lösen und zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Der tatsächliche Nutzen ist allerdings begrenzt, da zum Ablauf jedes Vertragsjahres ohnehin die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung besteht. Es steht zu vermuten, dass die Versicherungswirtschaft das Kündigungsrecht als Argument dafür einsetzt, dass dem Versicherer selbst im Schadenfall auch ein Kündigungsrecht zusteht und er sich bei Bedarf von „unliebsamen“ Kunden leicht trennen kann.
Kündigung bei Erwerb eines versicherten Fahrzeugs
Wird ein versichertes Fahrzeug verkauft, geht der laufende Versicherungsvertrag auf den Käufer über. Damit soll gewährleistet werden, dass auch bei einem Eigentümerwechsel ununterbrochen Versicherungsschutz besteht. Vor allem bei der
KFZ-Haftpflichtversicherung ist dies auch im Hinblick auf mögliche Ansprüche Dritter von Bedeutung. Dem Käufer eines Fahrzeugs steht ein Kündigungsrecht zu, das er binnen eines Monats nach dem Kauf (Datum des Kaufvertrages) ausüben muss. Hatte der Käufer von der Existenz der Versicherung keine Kenntnis, beginnt die einmonatige Frist mit dem Tag, an dem er Kenntnis erlangt.
Der Käufer ist jedoch nicht zwingend an die alte Versicherung gebunden. Erwirbt er eine neue Versicherung und dokumentiert er dies gegenüber der Zulassungsbehörde mit einer Versicherungsbestätigung, gilt der mit dem Kauf übernommene Vertrag automatisch als gekündigt. Die Kündigung wird mit dem Inkrafttreten der neuen Versicherung ohne Frist (und damit auch ohne weitere Kosten für den Käufer) wirksam.
In den Versicherungsbedingungen findet sich kein gesonderter Hinweis auf die Beweislast für die Kenntnis bzw. Unkenntnis über die Versicherung.
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Kündigung bei Beitragserhöhung durch den Versicherungsnehmer
Dem Versicherungsnehmer steht ein vertragliches Kündigungsrecht zu, falls der Versicherer eine Beitragserhöhung aufgrund tariflicher Maßnahmen vornimmt. Das Kündigungsrecht bezieht sich auf Beitragsänderungen aufgrund tariflicher Maßnahmen gemäß der Abschnitte J.1 bis J.3 AKB 2008. Diese betreffen die Zuordnung des versicherten Fahrzeugs zu einer anderen Typklasse, die Zuordnung des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers zu einer anderen Regionalklasse sowie eine generelle Tarifänderung.
Erhöht der Versicherer den Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung wird frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem auch die Beitragserhöhung in Kraft getreten wäre. Der Versicherer ist gemäß G.2.7 AKB 2008 verpflichtet, die Beitragserhöhung bis spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen und den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.
Kündigung bei geänderter Verwendung des KFZ durch den Versicherungsnehmer
Ändert sich die im Versicherungsschein angegebene Art der Verwendung des Fahrzeugs, steht dem Versicherer eine Beitragserhöhung zu. Der Versicherungsnehmer muss jedoch keine Erhöhung der Prämien in beliebigem Umfang akzeptieren: Erhöht der Versicherer den Beitrag um mehr als 10 Prozent, steht dem Versicherungsnehmer ein fristloses Kündigungsrecht zu. Dieses muss binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung ausgeübt werden. Achtung: Anders als bei anderen Kündigungsanlässen kann der Versicherungsnehmer hier nicht festlegen, wann die Kündigung wirksam werden soll („sofort oder gar nicht“).
Kündigung bei Veränderung des SFR-Systems oder der Tarifstruktur
Dem Versicherungsnehmer steht ein Kündigungsrecht zu, wenn der Versicherer das Schadenfreiheitsrabatt-System gemäß Abschnitt J.6 AKB 2008 oder seine Tarifstruktur verändert. Die Versicherungsbedingungen des GDV umfassen zwei Varianten, zwischen denen sich Versicherungsunternehmen entscheiden können.
In der einfachen Variante räumen die Versicherungsbedingungen dem Versicherer im Abschnitt J.6 lediglich das Recht zu einer Änderung des Schadenfreiheitsklassensystems ein. Eine zweite Variante sieht sehr viel größere Gestaltungsmöglichkeiten vor: Der Versicherer kann neben den Bestimmungen zu Schadenfreiheitsklassen auch jene zu Regionalklassen, Typklassen, zum Abstellort, zur jährlichen Fahrleistung und weiteren Merkmalen verändern. Wohlbemerkt: Hier geht es nicht um eine Umstufung/veränderte Zuordnung des Vertrags, sondern um grundlegend veränderte Bestimmungen. Ebenso wie bei einer veränderten Zuordnung der Typ- oder Regionalklasse ist zwar ein unabhängiger Treuhänder involviert. Dieser muss aber lediglich bestätigen, dass die geänderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen (J.6 AKB 2008 -egal welche Variante -). Dieses vertragliche Mandat zur Vornahme von Veränderungen ist sehr viel weitläufiger als das Recht zur Einstufung in eine andere Typ- oder Regionalklasse.
Dem Versicherungsnehmer steht in beiden Varianten ein Kündigungsrecht zu, dass binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung ausgeübt werden muss. Die Kündigung ist grundsätzlich sofort wirksam – frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Beitragserhöhung.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Bedingungsänderung
Der Versicherer kann die Versicherungsbedingungen ändern. Macht er von diesem Recht Gebrauch, steht dem Versicherungsnehmer gemäß G.2.10 AKB 2008 ein Kündigungsrecht zu. Es muss sechs Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über die Bedingungsänderung ausgeübt werden und ist sofort bzw. an dem Tag wirksam, an dem die angekündigte Bedingungsänderung in Kraft tritt.
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