Kündigungsrechte des Versicherers
Dem Versicherer stehen ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte zu. Die außerordentlichen Kündigungsrechte unterscheiden sich nicht nur im Hinblick auf den Grund für das Kündigungsrecht, sondern auch auf das zeitliche Inkrafttreten der Kündigung und die Möglichkeiten des Versicherungsnehmers zu deren nachträglicher Abwendung.
Die Anlässe für eine Kündigung durch den Versicherer sind im Abschnitt G.3 der Versicherungsbedingungen geregelt. Der Abschnitt umfasst unter anderem die folgenden Anlässe:
- Kündigung zum Ablauf
- Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
- Kündigung nach einem Schadenereignis
- Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
- Kündigung bei Verletzung ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
- Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
- Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Einen Vordruck zum Kündigen der Kfz-Versicherung haben wir hier als online ausfüllbares PDF für Sie vorbereitet:
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Kündigung durch den KFZ-Versicherer zum Ablauf
Dem Versicherer steht zum Ende jeder Versicherungsperiode ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer einen Monat vor dem Ablauf der Versicherung zugehen. Bei den meisten Versicherungsunternehmen entspricht die Versicherungsperiode dem Kalenderjahr, so dass die Kündigung bis zum 30. November eingegangen sein muss. (G.3.1 AKB 2008)
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch den Versicherer
Der Versicherer kann einen bestehenden, vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit kündigen, ohne dass dazu irgendein Grund vorliegen muss. Die Kündigung wird zwei Wochen nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (G.3.2 AKB 2008).
Kündigung durch den KFZ-Versicherer nach einem Schadenereignis
Nach jedem Schadenereignis steht dem Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. In der
Kaskoversicherung, in der
KFZ-Unfallversicherung und beim
Autoschutzbrief muss die Kündigung dem Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach dem Ende der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. In der
KFZ-Haftpflichtversicherung muss die Kündigung binnen eines Monats zugehen, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat.
Die Frist von einem Monat gilt ferner, wenn der Versicherer in der
KFZ-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilt hat, es in einer Streitfrage über die Ansprüche Dritter zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen zu lassen. Selbst einen Monat nach der Rechtskräftigkeit eines Urteils in einem Prozess um die Ansprüche Dritter steht dem Versicherer noch ein Kündigungsrecht zu. Macht er davon Gebrauch, wird die Kündigung binnen eines Monats nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. (G.3.3 AKB 2008).
Kündigung durch den KFZ-Versicherer bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
Zahlt der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht, tritt der Vertrag nicht (endgültig) in Kraft. Die schwebende Wirksamkeit wird aufgehoben, wenn der Versicherungsschein nicht eingelöst wird. Gerät der Versicherungsnehmer mit Folgebeiträgen in Verzug, schützt ihn das Versicherungsvertragsgesetz besser.
Zunächst muss der Versicherer eine Mahnung schreiben und den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass der Vertrag gekündigt wird, wenn der ausstehende Betrag nebst Zinsen und Mahngebühren nicht innerhalb der (meist zweiwöchigen) Frist gezahlt wird. Im nächsten Schritt muss der Versicherer die Kündigung tatsächlich aussprechen. Die Kündigung ist dann zunächst sofort wirksam. Ihre Wirkung wird aber rückwirkend wieder aufgehoben, wenn alle offenen Beträge innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung beglichen werden. (G.3.4 AKB 2008).
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Kündigung durch den KFZ-Versicherer bei Pflichtverletzungen
Erlangt der Versicherer Kenntnis davon, dass der Versicherungsnehmer eine der vertraglich vereinbarten Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs verletzt hat, kann er binnen eines Monats ab dem Tag der Kenntnisnahme den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Das gilt nicht, wenn eine Pflichtverletzung aus einfacher Fahrlässigkeit heraus begangen wurde. Die Beweislast für das Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit (statt Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) liegt beim Versicherungsnehmer. Relevant ist das außerordentliche Kündigungsrecht für Pflichtverletzungen, die in den AKB 2008 im Abschnitt D aufgeführt sind.
Für alle Versicherungssparten sind dies die ausschließliche Nutzung des Fahrzeugs durch berechtigte Fahrer und die ausschließliche Nutzung durch Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis. In der
KFZ-Haftpflichtversicherung gelten zusätzlich der Konsum von Alkohol und Drogen sowie die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen als Pflichtverletzung. (Alkohol und Rennen führen auch in der
Kaskoversicherung zur Gefährdung des Versicherungsschutzes, werden dort allerdings nicht als Obliegenheitsverletzung behandelt).
Beispiel für einfache Fahrlässigkeit
Der Nachbar und Arbeitskollege von Versicherungsnehmer Müller borgt sich dessen Fahrzeug seit Jahren regelmäßig aus. Der Nachbar war stets im Besitz eines gültigen Führerscheins und durchweg zuverlässig. Als er sich ein weiteres Mal Müllers Auto ausleiht, wird er von der Polizei angehalten. Was der Nachbar Müller verschwiegen hatte: Aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung mit einem anderen Fahrzeug war ihm kurz zuvor für drei Monate die Fahrerlaubnis entzogen worden.
Hier liegt sehr wahrscheinlich einfache Fahrlässigkeit vor, weil Müller nicht davon ausgehen konnte, dass sein sonst zuverlässiger Nachbar plötzlich über keine Fahrerlaubnis mehr verfügt. Es stellt keine besonders schwere Verletzung der gebotenen Sorgfalt dar, die Fahrerlaubnis einer bekannten Person nicht vor jeder Fahrt zu überprüfen.
Kündigung durch den KFZ-Versicherer bei geänderter Verwendung
Im Versicherungsschein ist eine Verwendung des Fahrzeugs angegeben. Ändert sich diese, steht dem Versicherer ein fristloses Kündigungsrecht zu. Nur wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die geänderte Verwendung weder aus Vorsatz noch aus grober Fahrlässigkeit resultiert, wird die Kündigung erst einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Eine geänderte Verwendung liegt zum Beispiel vor, wenn der Versicherungsnehmer sein Wohnmobil regelmäßig gegen Entgelt an Dritte vermietet. (G.3.6 AKB 2008)
Kündigung durch den KFZ-Versicherer bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung
Während dem Versicherungsnehmer selbst im Fall einer Veräußerung kein Kündigungsrecht zusteht, kann der Versicherer die Police gegenüber dem Erwerber (auf den der Vertrag übergeht) kündigen. Das Kündigungsrecht besteht für einen Monat und beginnt an dem Tag, an dem der Versicherer Kenntnis vom Verkauf bzw. der Zwangsversteigerung erlangt. Die Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang beim Käufer des Fahrzeugs wirksam.
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