Veräußerung, Stilllegung und Verschrottung des Fahrzeugs
Bei einer Veräußerung des Fahrzeugs hat der Versicherungsnehmer selbst kein Kündigungsrecht. Die Versicherung geht – mit Ausnahme der KFZ-Unfallversicherung – auf den Käufer des Fahrzeugs über (G.7.1 AKB 2008).
In den meisten Fällen endet der Versicherungsvertrag mit der Neuzulassung des Fahrzeugs durch den Käufer bei der Zulassungstelle. Gemäß G.2.6 AKB 2008 endet der Vertrag automatisch, wenn der Käufer eine neue Versicherung abschließt und deren Versicherungsbescheinigung bei der Zulassungsstelle vorlegt. Eine explizite Kündigung ist nicht erforderlich.
Unabhängig von der automatischen Kündigung steht dem Käufer des Fahrzeugs ein Kündigungsrecht zu, von dem er innerhalb eines Monats nach dem Kauf Gebrauch machen muss. War ihm die Existenz der Versicherung nicht bekannt, beginnt die Frist an dem Tag, an dem der Käufer von der Police Kenntnis genommen hat. Auch der Versicherer kann den Vertrag binnen eines Monats ab dem Verkauf bzw. ab dem Tag, an dem er von diesem Kenntnis erlangte, kündigen.
Endet der Versicherungsvertrag auf der Zulassungsstelle oder durch Kündigung durch den Versicherer oder den Erwerber, kann der Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode nur vom früheren Besitzer des Fahrzeugs verlangen (G.7.5 AKB 2008). Der Käufer kann damit explizit nicht gegen seinen Willen für die Beiträge in Haftung genommen werden. Dieser Ausschluss ist in § 96 Abs. 3 VVG ebenso explizit festgelegt. § 98 regelt darüber hinaus, dass Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen, die den Käufer benachteiligen, nicht zulässig sind.
Anzeigepflicht beim Verkauf
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Käufer sind laut den Versicherungsbedingungen zur Anzeige des Eigentümerwechsels gegenüber dem Versicherer verpflichtet. Wird gegen die Anzeigepflicht verstoßen, kann der Versicherer im Schadenfall leistungsfrei sein. Relevant ist dies selbstredend nur, wenn der Versicherungsschutz nach dem Verkauf des Fahrzeugs (von welcher Partei auch immer) noch benötigt wird.
Der Verlust des Versicherungsschutzes bei unterlassener Anzeige der Veräußerung setzt gemäß § 97 VVG zwei Bedingungen voraus. Erstens muss der Versicherungsfall später als einen Monat eintreten, nachdem dem Versicherer die Anzeige des Eigentümerwechsels hätte zugehen müssen. Zweitens – auch hier hat sich das VVG mit der Novellierung im Jahr 2008 verändert – muss der Versicherer nachweisen, dass der den laufenden Vertrag mit dem Käufer des Fahrzeugs nicht abgeschlossen hätte.
Zwangsversteigerung und Wagniswegfall
Die genannten Regelungen gelten vollständig und ohne Abweichung auch, wenn das Fahrzeug des Versicherungsnehmers zwangsversteigert wird. Auch bei einer Zwangsversteigerung findet ein Eigentümerwechsel statt.
Etwas anders verhält sich die Situation bei einem Wagniswegfall: Fällt das versicherte Risiko dauerhaft fort, erlischt der Versicherungsvertrag. Ein Wagniswegfall gemäß G.8 AKB 2008 liegt zum Beispiel bei einer Fahrzeugverschrottung vor.Maßgeblich ist, dass das versicherte Risiko dauerhaft UND vollständig wegfällt. NICHT als Wagniswegfall gilt eine vorübergehende Außerbetriebsetzung, bei der die Regelungen zur Ruheversicherung angewandt werden.
Ruheversicherung bei vorübergehender Stilllegung
Die Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag im Fall einer vorübergehenden Stilllegung sind im Abschnitt H.1 AKB 2008 festgelegt. Der Versicherungsvertrag endet im Gegensatz im Wagniswegfall nicht, wenn das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird und es zugleich zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden soll und der Zeitraum der Stilllegung mindestens zwei Wochen lang ist.
Der Vertrag geht an dem Tag in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, an dem die Zulassungsbehörde dem Versicherer die Außerbetriebsetzung mitteilt. Der Versicherungsnehmer kann allerdings verlangen, dass der Vertrag ohne Einschränkungen fortgeführt wird.
Der Versicherungsnehmer muss das Fahrzeug für die gesamte Dauer der Ruheversicherung in einer einer Garage oder einem umfriedeten Abstellplatz abstellen und darf es außerhalb dieses Abstellplatzes nicht gebrauchen. Das bedeutet, dass Reparaturen etc. am Fahrzeug während der Ruheversicherung durchaus vorgenommen werden können und dass auch das Lagern von Gegenständen im Fahrzeug inklusive dem gelegentlichen Zugriff auf die Gegenstände keine Vertragsverletzung darstellt.
Verletzt der Versicherungsnehmer die besonderen Pflichten in der Ruheversicherung, ist der Versicherer leistungsfrei, wenn die Verletzung vorsätzlich geschah. Geschah sie grob fahrlässig, kann der Versicherer die Leistung genauso wie bei anderen Obliegenheitsverletzungen in einem angemessenen Verhältnis kürzen.
Der Schutz der Ruheversicherung beschränkt sich auf die
KFZ-Haftpflichtversicherung und eine Teilkaskoversicherung. Letztere bedingt, dass zuvor eine
Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung bestand. Kommt es zu einer mut- oder böswilligen Beschädigung, muss der Versicherungsnehmer die Kosten selbst tragen: Dieses Risiko ist nur in der Vollkaskoversicherung eingeschlossen. Durch die eingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes unterscheidet sich die Ruheversicherung von Anwartschaften, wie sie zum Beispiel in der Privaten Krankenversicherung üblich sind: Währen einer Anwartschaft besteht gar kein Versicherungsschutz, sondern lediglich das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Vertrag einzutreten.
Dieses Recht beruht allerdings auf Gegenseitigkeit. Gemäß H.1.8 AKB 2008 kann der Versicherungsnehmer das Fahrzeug während der Ruheversicherung nicht folgenlos bei einem anderen Versicherungsunternehmen versichern. In diesem Fall steht dem (ersten) Versicherer das Recht zur Fortsetzung des Vertrages zu. Zudem kann er vom neuen Versicherer die Aufhebung des Vertrages verlangen. Dieser wird dem Versicherungsnehmer in der Regel die volle Prämie für die erste Versicherungsperiode in Rechnung stellen.
Der ursprüngliche Versicherungsschutz tritt wieder vollständig in Kraft, wenn das Fahrzeug erneut zugelassen wird. Dies ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.