Umweltschadensversicherung
Im November 2007 trat in Deutschland das Umweltschadengesetz in Kraft. Es wird auch als „Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden“ bezeichnet. Es bezieht sich auf Schäden an Gewässern, Böden und der Biodiversität. Diese Schäden können auch durch Fahrzeuge und ihre Fahrer verursacht werden.
Die Umweltschadenversicherung schließt eine Haftungslücke: Der Versicherer kommt auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche auf. Privatrechtliche Ansprüche sind in der Regel ohnehin über die
KFZ-Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Ein eigenes Bedingungswerk für die Umweltschadensversicherung existiert nicht. Der GDV stellt seinen Mitgliedsunternehmen allerdings fakultative, ergänzende Bedingungen zur Verfügung.
Der Inhalt des Umweltschadensgesetzes
Das Umweltschadengesetz findet laut §1 Anwendung, wenn bestehende Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder entsprechende Bestimmungen nicht weit genug gehen, um die aus dem Jahr 2004 stammende EU-Richtlinie zu füllen. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass weitergehende Regelungen von Bund oder Ländern vorrangig sind.
Das Gesetz definiert drei Arten von Umweltschäden. Ein solcher Schaden liegt vor, wenn
- eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen gemäß § 19 Bundesnaturschutzgesetz berührt ist
- eine Schädigung von Gewässern gemäß § 90 Wasserhaushaltsgesetz vorliegt
- Schäden an Böden durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen gemäß §2 Abs. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz vorliegt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Stoffe direkt oder indirekt in den Boden eingebracht werden, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten.
Die Umweltschadenversicherung tritt ein, wenn durch einen Unfall, eine Panne oder eine Betriebsstörung Umweltschäden entstehen. Der Versicherungsschutz greift für öffentlich-rechtliche Ansprüche.
So könnte z. B. Eine Kommune oder ein Bundesland den Halter eines Fahrzeugs verklagen, wenn auf nassem Herbstlaub von der Straße abkommt und mitsamt seinem Fahrzeug in einen Teich rutscht. Tritt das Benzin im Tank in den Teich aus, kommt es zu Schäden an Tieren und Pflanzen in dem Gewässer. Der Fahrer bzw. Halter des Fahrzeugs ist gegenüber der öffentlichen Hand verantwortlich für diesen Schaden und muss ihn ersetzen.
Ausdrücklich ausgenommen sind Ansprüche, die auch unabhängig vom Umweltschadengesetz auf privatrechtlicher Haftungsgrundlage gegen den Versicherungsnehmer gelten gemacht werden können. Für diese Ansprüche steht in der Regel die reguläre KFZ-Haftpflichtversicherung ein.
Der Charakter der Umweltschadenversicherung ist identisch mit dem der eigentlichen
KFZ-Versicherung: Da Forderungen in großer Höhe nie ganz ausgeschlossen werden können, schützt eine Risikopolice vor existenziellen Verlusten. Die Zusatzversicherung trägt dem gestiegenen Umweltbewusstsein in den vergangenen zehn Jahren Rechnung.
Der Versicherer prüft eingehende Ansprüche zunächst auf ihre Berechtigung – sowohl in der Sache als auch in der Höhe. Sachlich oder der Höhe nach unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt. Die Kosten für diese Abwehr trägt der Versicherer.