Besondere Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer muss bestimmte vertragliche Pflichten erfüllen, um seinen Versicherungsschutz nicht ganz oder teilweise zu gefährden.
Der VN ist verpflichtet, jedes Schadenereignis unverzüglich anzuzeigen, sofern es eine Leistung nach dem Umweltschadengesetz nach sich ziehen könnte (!). Das gilt auch dann, wenn noch keine Ansprüche erhoben worden sind.
Gemäß Absatz E.1.2 Kfz-USV besteht eine besondere Anzeigepflicht ferner über:
- die dem VN gemäß §4 UschadG obliegende Information an die zuständige Behörde
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem VN
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem VN
- den Erlass eines Mahnbescheids
- eine gerichtliche Streitverkündung
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens
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Schadenminderungspflicht
Genau wie bei vielen anderen Versicherungen (z. B. Der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung) besteht für den VN eine Schadenminderungspflicht. Der VN muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Dem Versicherer sind ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte vorzulegen.
Der VN muss darüber hinaus soweit irgendwie möglich Hilfestellung bei der Ermittlung und Regulierung des Schadens leisten. Das gilt auch für die Mitteilung über relevante Umstände und das Übersenden von Schriftstücken.
Der Versicherungsnehmer ist ferner verpflichtet, gegen einen Mahnbescheid oder einen behördlichen Verwaltungsakt fristgerecht Widerspruch einzulegen. In den Bestimmungen zur KFZ-Umweltschadenversicherung ist ausdrücklich festgelegt, dass es dazu keiner gesonderten Weisung durch den Versicherer bedarf. Unterbleibt ein fristgerechter Einspruch, kann die Forderung aus einem Mahnbescheid ohne weitere Prüfung der Umstände rechtlich wirksam werden.
Versicherungsnehmer verpflichten sich mit der Zustimmung zu den Versicherungsbedingungen, die Verfahrensführung bei gerichtlichen Verfahren oder Widerspruchsverfahren dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt einen Rechtsanwalt seiner Wahl im Namen des Versicherungsnehmers.
Folgen von Pflichtverletzungen in der Umweltschadenversicherung
Pflichtverletzungen können den Verlust des Versicherungsschutzes bzw. die Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall nach sich ziehen.