Verzichtsklausel bei der Kaskoversicherung

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Ein wichtiges Thema in Sachen Schadensregulierung durch die Kaskoversicherung ist die grobe Fahrlässigkeit. Gerade in diesem Bereich der Absicherung kommt es gerne zum Streit, weil nicht jeder Autoversicherer gleichermaßen unter grober Fahrlässigkeit des Fahrers entstandene Schäden reguliert. Sehr wichtig ist es daher beim Versicherungsvertrag darauf zu achten, was unter diesem Punkt angegeben ist und dass die Verzichtsklausel entweder
  • bereits im Vertrag enthalten oder aber
  • vom Versicherer auf Anfrage des Fahrzeughalters aufgenommen wird.
Dies sollte geschehen bevor der Versicherungsvertrag unterschrieben wird. Autofahrer sollten sich hierbei nicht auf nachträgliche Änderungen durch den Autoversicherer verlassen.

Schadensregulierung bei grober Fahrlässigkeit

Ist die Verzichtsklausel in der Kaskoversicherung, die abgeschlossen wird, im Vertrag enthalten, verzichtet der Autoversicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Für den Versicherten bedeutet dies, dass er möglicherweise besser schlafen kann, da die Autoversicherung auch dann den durch ihn verursachten Schaden reguliert, wenn von seiner Seite aus grobe Fahrlässigkeit vorlag. Ist diese Einrede nicht im Versicherungsvertrag aufgeführt, kann sich der Versicherer weigern bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensregulierung vorzunehmen. Oder aber den Autofahrer in Regress nehmen und einen Teil btw. den gesamten gezahlten Betrag von ihm zurückfordern. Autofahrer halten deshalb gut daran, die Verzichtsklausel in ihren Versicherungsvertrag für die Autoversicherung aufzunehmen.

Was ist grobe Fahrlässigkeit?

Nun streiten sich mitunter die Geister. D. h. die Versicherungen und die Versicherten streiten darüber, was grobe Fahrlässigkeit überhaupt ist? Nicht selten enden solche Streitfälle vor Gericht und die Richter müssen darüber befinden, ob der Autoversicherer den entstandenen Schaden übernehmen muss oder dieser vertragsgemäß die Schadensregulierung abgelehnt hat. Für den Versicherten ist es wichtig zu wissen, bevor er beginnt mit seinem Versicherer über die Regulierung des Schadens zu streiten, ob er in seinem Vertrag über die Kaskoversicherung die Verzichtsklausel stehen hat. Ist dies nicht der Fall, kann der Autoversicherer die Schadensregulierung verweigern, wenn der Schaden aufgrund grober Fahrlässigkeit verursacht wurde. Vor dem Abschluss einer Kfz-Versicherung ist aus diesem Grund dringend zu empfehlen, sich den Versicherungsvertrag genau durchzulesen, anstatt ihn ungelesen zu unterschreiben. Nur weil möglicherweise der Beitrag möglichst gering ist oder die Versicherung alles Mögliche erzählt, nur damit man nicht so genau auf die Vertragsdetails achtet.

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Fälle mit Wertung „grober Fahrlässigkeit“

Eine kleine Richtung, wo grobe Fahrlässigkeit seitens des Versicherten vorliegt, haben die Entscheidungen der Autoversicherer und/oder der Richter in den vergangenen Jahren vorgegeben. So gilt es beispielsweise als grobe Fahrlässigkeit,
Auto steckt in Sand fest
© judwick / Fotolia.com
  • wenn das Navi während der Fahrt bedient wird, und es deshalb zu einem Unfall kommt.
  • Ebenso gilt als grob fahrlässig, wenn während der Fahrt im Handschuhfach nach Gegenständen oder nach Papieren gesucht wird sowie
  • das Suchen nach einer heruntergefallenen Zigarette ohne Anzuhalten.
  • Dazu kommen als Fälle grober Fahrlässigkeit, das Nichtbeachten der Höhe eines Tunnels,
  • das Einfahren in eine Unterführung, obwohl diese überflutet ist,
  • das nicht Einhalten des vorgegebenen Tempolimits, wenn dieses bei einem Überholvorgang riskanter Art und Weise drastisch überschritten wird.
  • Zudem wird als grobe Fahrlässigkeit gewertet, wenn ein Unfall verursacht wird, weil der Wagen liegengeblieben ist aufgrund eines leeren Tanks oder
  • beim Parken kein Gang eingelegt wird und die Handbremse nicht angezogen ist.
Die bei diesen Fällen entstandenen Schäden müssen die Autoversicherer nicht regulieren. Es sei denn im Versicherungsvertrag wurde auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Dann übernimmt die Kaskoversicherung diese Schäden aufgrund der Verzichtsklausel, trotz des grob fahrlässigen Handelns des Autofahrers.

Nicht an der falschen Stelle sparen

Die Verzichtsklausel erhöht den Beitrag für die Autoversicherung. Dennoch sollte gerade hierbei nicht gespart werden, um in Fällen grober Fahrlässigkeit gut abgesichert zu sein. Nicht immer ist grob fahrlässig sein etwas, was mit „Absicht“ geschieht, sondern Unaufmerksamkeit, die Gedanken woanders haben und vieles mehr im Alltag führen meist zu den Unfällen und Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit verursacht werden. Aus diesem Grund ist es sehr zu empfehlen, dass der Verzicht auf die Einrede mittels der dazugehörigen Klausel Bestandteil des Versicherungsvertrags ist. Nur so ist es möglich, dass entstandene Schäden auch entsprechend reguliert werden und der Versicherte nicht in Regress genommen wird oder der Versicherer die Regulierung der entstandenen Schäden gleich ganz verweigert.

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Autoversicherer verweigert Schadensregulierung trotz  Verzichtsklausel

Frontaler Auto-Crash mit 2 streitenden Personen
© Vuk Vukmirovic / Fotolia.com
Mitunter kommt es aber vor, dass trotz des Verzichts auf die Einrede der Autoversicherer den verursachten Schaden nicht bezahlen will und den Versicherten dann in Regress nimmt. Dies ist der Fall, wenn Alkohol im Spiel ist oder der Fahrer unter Drogeneinfluss am Steuer unterwegs war. Dann wird zwar der Schaden durch die Kfz-Versicherung übernommen – der Versicherte jedoch muss einen Teil des Schadens oder möglicherweise den kompletten Schaden selbst tragen. Auch für ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az I U 79109) war dies maßgeblich. Hier beging ein Autofahrer unter Alkoholeinfluss einen Unfall, indem er gegen ein Haus fuhr. Anstatt am Unfallort zu bleiben, kam es dann zur Fahrerflucht. Seine Haftpflicht übernahm zwar die Schadensregulierung, verlangte aber vom Versicherten Regress und dies wurde dann teuer für den Unfallflüchtigen. Die Versicherung forderte von ihm 5.000 Euro für den Schaden, den er unter dem Einfluss von Alkohol verursacht hat, und forderte zudem 2.500 Euro für die Fahrerflucht. Die ganze Sache endete vor Gericht und die Richter in Celle gaben der Versicherung Recht. Der Fahrer kam dabei sogar noch glimpflich weg. Die Kfz-Haftpflicht hätte nach Ansicht des OLG sogar 5.000 Euro statt der 2.500 Euro für die Fahrerflucht fordern können. So musste der Autofahrer, der mit 0,9 Promille diesen Unfall gebaut und danach abgehauen war, nur 7.500 Euro bezahlen, anstatt der möglichen maximalen Summe von 10.000 Euro.

Gerichtsurteile zu grober Fahrlässigkeit

Zu grob fahrlässigem Verhalten im Straßenverkehr gab es schon zahlreiche Gerichtsurteile. Einige davon führen wir nachfolgend auf, da sie unserer Ansicht nach gute Orientierungspunkte hinsichtlich grober Fahrlässigkeit darstellen.
  • OLG Düsseldorf, Az. 4U 1981 99: Das Tempolimit wurde erheblich überschritten bei einem riskanten Überholmanöver auf einer Bundesstraße.
  • OLG Düsseldorf, Az. 4U 235/97: An unübersichtlichen Stellen überholen, vor allem bei einer feuchten Fahrbahn.
  • Landgericht Lüneburg, Az. 8 O 57 / oz: Suche nach einer heruntergefallenen Zigarette während der Fahrt.
  • OLG Hamm, Az. z7 U 55/93: Auf der Autobahn liegen bleiben mit einem leeren Tank.
  • OLG Stuttgart, Az.7 U tr8/98: Suche nach Papieren im Handschuhfach während der Fahrt.
  • Landgericht Potsdam, Az.6O Zz/og: Bedienen des Navigationsgeräts während der Fahrt. Die Potsdamer Richter waren der Ansicht, dass das Navi vor der Fahrt eingestellt werden muss. Während der Fahrt selbst dürfen nur die vom Gerät selbstständig angezeigten Infos abgerufen werden durch den Fahrer.
  • OLG Nürnberg, Az.8U 4q3/o4: Nicht grob fahrlässig ist es indes, das Radio während der Fahrt zu bedienen.
  • Landgericht Hagen, Az.7 S 3t/tz: Mit einem Miet-Lkw gegen die Decke eines Tunnels krachen, weil der Lkw zu hoch war.
  • OLG Saarbrücken, Az.5 U 3oo/o3: Das Verstellen des Fahrersitzes während der Fahrt auf der Autobahn.
  • OLG Frankfurt am Main, Az.l U Sl/gg: Wer durch eine Unterführung fährt, die überflutet ist, der riskiert unter grober Fahrlässigkeit einen Schaden des Motors des Wagens.
  • OLG Hamburg, Az. t4 U rtz / o 4: Grob fahrlässig ist auch das Parken, ohne dass ein Gang eingelegt und die Handbremse kräftig angezogen wird.
  • OLG Nürnberg, Az.8 U t+82/gZ: Im Fußraum vor dem Sitz des Beifahrers durfte ein Hund mitfahren.
Dies sind nur einige Beispiele, die zeigen, wie oft grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr vorkommen kann. All die genannten Beispiele haben wir alle schon erlebt. Deshalb sollte auf die Verzichtsklausel möglichst nicht verzichtet werden, selbst wenn der Beitrag für die Versicherung dann ein wenig höher ist als mit der Einrede der Versicherung im Falle grober Fahrlässigkeit als ohne die entsprechende Klausel im Vertrag.

Fazit

Autoschlüssel und Modellauto auf Euro-Geldscheinen
© M. Schuppich / Fotolia.com
Ohne die Verzichtsklausel bei der Kfz-Versicherung sollte man sich nicht im Straßenverkehr bewegen. Natürlich macht der Verzicht auf die Einrede bei grober Fahrlässigkeit die Versicherung ein wenig teurer. Aber dafür ist der Versicherungsschutz bei Unfällen, die grob fahrlässig verursacht werden, weiter gewährleistet. Es ist schnell etwas passiert, weil man nicht aufgepasst hat. Zu beachten ist jedoch: Auch die Verzichtsklausel bewahrt einen Autofahrer nicht vor dem Regress seitens der Versicherung, wenn er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss unterwegs gewesen ist. Dann gilt der Verzicht auf Einrede normalerweise nicht mehr, der Schaden wird dann selbst zu Tragen sein, zumindest im Rahmen und Umfang der Regressforderung. Deshalb gilt, in einem Versicherungsvertrag ist die Verzichtsklausel für den Autofahrer wichtig, damit er im Falle grober Fahrlässigkeit dennoch nicht auf die Leistungen aus der Kfz-Versicherung verzichten muss. Aber trotzdem ist auch beim Verzicht auf die Einrede bei grober Fahrlässigkeit seitens der Versicherung durch die Verzichtsklausel nicht alles erlaubt, was dem Autofahrer Spaß machen mag. Das bedeutet Alkohol und Drogen haben am Steuer nichts verloren, Versicherungsvertrag hin oder her!