Grundlage für die Argumentation der beklagten Versicherung war die Ziffer A.2.7.1 der Police auf der Grundlage der Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) in der Fassung von 2008. Diese besagt:
„Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.
b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6.“
Der Versicherungsnehmer argumentierte, dass die Versicherung die Kosten auch übernommen hätte, wenn er die Reparatur tatsächlich in der Vertragswerkstatt hätte ausführen lassen.
Der Streitfall wurde im Sommer 2015 vom OLG Berlin an den BGH zur Entscheidung weitergereicht.
BGH entschied zugunsten des Versicherungsnehmers
Der BGH machte einerseits deutlich, dass in der Kaskoversicherung gilt, was die beiden Parteien, Versicherungsnehmer und Versicherer vertraglich vereinbart haben, siehe Ziffer A.2.7.1 Versicherungsvertrag. Er hat andererseits aber auch entschieden, dass die Mehrkosten bei einer Vertragswerkstatt für den Versicherungsnehmer durchaus als notwendige Mehrkosten berücksichtigt werden müssen.
Dies sei insbesondere der Fall, wenn eine fachgerechte Instandsetzung am ehesten bei einer Vertragswerkstatt erfolgen könne. Darüber hinaus sei es gerade bei Neufahrzeugen und neueren Fahrzeugen üblich, dass die Autobesitzer eine Vertragswerkstatt aufsuchen. Die Wahl einer Vertragswerkstatt ist auch zulässig, wenn der Fahrzeughalter das Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich über eine Vertragswerkstatt warten lies und dies auch belegen kann.
Verlangt der Versicherungsnehmer die Abrechnung eines Kaskoschadens auf Gutachterbasis unter Berücksichtigung der Kosten einer Vertragswerkstatt, hat er die hier vom BGH angeführten Nachweise zu erbringen.
Der BGH hat den Fall zur Stellungnahme und genaueren Eingrenzung an das Berufungsgericht zurückgegeben.