Den Kaufvertrag schließt der Käufer mit dem Händler. Der Händler wiederum zahlt eine Provision an das Portal. In Grund ähnelt der Vorgang dem Abschluss einer Versicherung über einen Versicherungsmakler und zeigt keine Fallstricke.
Den Herstellern Ford, Opel und Peugeot PSA war dieses Vorgehen allerdings ein Dorn im Auge. Sie formulierten für ihre Händler sogenannte Internetstandards bezüglich des Vertriebes von Autos über das Internet. An dieser Stelle betrat das Bundeskartellamt die Bühne. Die Standards hatten zwei Dinge gemeinsam:
Fast ähnliche Formulierungen und
Die Inhalte.
Die Internetstandards sahen vor, daß bei Nicht-Einhaltung eine Kürzung der Boni und der Verkaufsunterstützung erfolgen konnte. Und ein Bestandteil der Standards war der Sachverhalt, daß eine Kooperation mit einem der oben genannten Vermittlungsportale eben ein Verstoß gegen die Internetstandards darstellte.
Nach Festlegung der Standards mußten die Portalbetreiber auch merkbare Umsatzverluste hinnehmen. Die Ermittlungen des Bundeskartellamtes brachten unter anderem zutage, daß die meisten Händler die Kooperation mit den Portalen aus Furcht vor Sanktionen einstellten.
Das Bundeskartellamt setzte sich mit den Standards auseinander und kam zu dem Schluß, daß die Standards Formulierungen bezüglich der Kooperation mit den Online-Vermittlern enthielten, die zwar nicht explizit als Verbot anzusehen waren, allerdings durchaus als solches interpretiert werden konnten.
Kritisch an diesen Standards war das unausgesprochene Kooperationsverbot für diejenigen Händler, für die die Kooperation mit Onlineportalen ein wesentlicher Absatzweg darstellte. Das Bundeskartellamt kam zu der Schlußfolgerung, daß die vorliegenden Internetstandards der drei Automobilhersteller sowohl gegen deutsches als auch gegen europäisches Kartellrecht verstießen.
Kooperationsverbote unzulässig
Nach Artikel 4c der Vertikal-Gewerbeverordnung sind Beschränkungen zwischen Endabnehmer und Endverkäufer durch eine übergeordnete Vertriebseinheit, sprich den Automobilhersteller, kartellrechtlich nicht mehr zulässig. Damit sind die Vereinbarungen, welche Beschränkungen enthalten, in dem Fall die Internetstandards, nichtig.
Dabei unterschied das Kartellamt auch noch einmal zwischen einem Vermittler, der beim letztendlichen Verkaufsprozess außen vor ist, und einem Wiederverkäufer, der Autos aufkauft, um diese weiter zu verkaufen. Da die Portale im Auftrag eines bestimmten Kunden handeln, stellt die Beschränkung zwischen Portal und Händler eine unzulässige Kernbeschränkung der Vermittlertätigkeit dar.
Darüber hinaus konnten die drei Automobilhersteller auch nicht nachweisen, dass es durch die formulierten Auflagen in den Internetstandards zu einer wesentlichen qualitativen Verbesserung der Produkte oder einer Verbesserung der Warenverteilung kam. Die Hersteller konnten sich nicht auf sogenannte Effizienzgewinne berufen.
Kartellamt hält Transparenz für essentiell
Ford, Opel und Peugeot haben einvernehmlich erklärt, dass die Internetstandards künftig keinerlei Beschränkungen mehr in Bezug auf die Kooperation einzelner Händler mit Internetportalen aufweisen.
Für das Bundeskartellamt ist somit sichergestellt, dass die Markttransparenz gegeben bleibt: „Die Tätigkeit der internetbasierten Neuwagenportale führt auf dem Markt für den Vertrieb von Neuwagen zu einer deutlich höheren Markttransparenz, die sich ein Endkunde auf andere Art und Weise gar nicht bzw. nur unter unvertretbar hohem Aufwand verschaffen könnte.“ (Bundeskartellamt, Fallbericht B9-28/15; B9-28/15-1 (Ford), B9-28/15-2 (PSA), B9-28/15-3 (Opel) vom 15.12.2015).