30. November verpasst – trotzdem KFZ-Versicherungswechsel?

Sonderkündigungsrecht nutzen
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Mit dem 1. Dezember eines Jahres ist zugleich die Wechselphase für die Autoversicherung vorbei. Das heißt, wer den Kündigungsstichtag verpasst und nicht bis zum 30. November seine bisherige Kfz-Versicherung gekündigt hat, schaut bis zur nächsten Wechselzeit in die Röhre. Es sei denn, bestimmte Gegebenheiten treten ein, die doch noch auf das kommende Jahr einen  Kfz-Versicherungswechsel möglich machen.

Gute Gründe für den Wechsel der Autoversicherung

Die Wechselphase ist verpasst und man ärgert sich. Oft sogar zu Recht, angesichts der Tatsache, dass es bei Neuverträgen für die Kfz-Versicherung auf 2015 endlich wieder eine dicke Ersparnis zu holen gibt für Deutschlands Autofahrer. Zwar kann nicht jeder gleich viel Geld sparen bei dem Versicherungsbeitrag für die Autoversicherung, doch je nach Vertrag und Tarif kann sich ein Wechsel des Kfz-Versicherers richtig lohnen. Neben der Höhe des Beitrags gibt es einen weiteren Grund, den Autoversicherer zu wechseln: Unzufriedenheit über den Service und/oder die bisherigen Leistungen. Gerade hierüber ärgern sich Fahrzeughalter immer wieder. Der Wechsel der Kfz-Versicherung ist dann oft der einzige Weg, Zeit und die eigenen Nerven zu schonen.

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht für die Kfz-Versicherung?

Wenn die Autoversicherung nicht im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ordentlich gekündigt wird, kommt nur noch das Sonderkündigungsrecht zum Tragen. Doch diese Möglichkeit, die Kfz-Haftpflicht nebst möglichem Kaskoschutz außerordentlich zu kündigen, hat nicht jeder Autofahrer. Für das Nutzen des Sonderkündigungsrechts müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.
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  1. Wird der Beitrags zur Kfz-Versicherung auf das kommende Jahr erhöht, ohne dass der Autoversicherer zugleich die Leistungen verbessert, kommt das Sonderkündigungsrecht zum Tragen.
  2. Das Gleiche gilt, wenn ein Unfall verursacht wird und die Autoversicherung in dessen Folge einen höheren Beitrag verlangt.
  3. Ebenfalls das Recht, außerordentlich zu kündigen, haben Fahrzeughalter dann, wenn ein Kfz-Versicherer versteckte Beitragserhöhungen vornimmt. Beispielsweise bedeutet dies, die Schadensfreiheitsklasse wird auf das kommende Versicherungsjahr hochgestuft, ohne dass es überhaupt zu einer Schadensregulierung durch die Versicherung gekommen war im Vorfeld.

Die Autoversicherung außerordentlich kündigen

Trifft einer der Gründe im Rahmen des Sonderkündigungsrechts zu, kann die Kfz-Versicherung außerordentlich gekündigt werden. Der Fahrzeughalter hat dann die Möglichkeit auch außerhalb der verpassten Wechselphase seine Autoversicherung zu kündigen. Dabei ist es wichtig, die Schriftform einzuhalten. Es ist zudem empfehlenswert direkt im Kündigungsschreiben zu vermerken aus welchem Grund der Kunde die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß des Sonderkündigungsrechts nutzt. Dies ist wichtig, damit der Kfz-Versicherer nicht am Ende die Kündigung des Versicherungsvertrags anfechtet und sie als unwirksam erklärt. Das bedeutet: Lieber in der Kündigung selbst ein wenig zu viel schreiben als zu wenig. Bei einer ordentlichen Kündigung der Autoversicherung ist dies übrigens nicht notwendig, solange diese fristgerecht erfolgt.

Kündigungsfrist beim Sonderkündigungsrecht einhalten

Wie bei der ordentlichen Kündigung der Kfz-Versicherung ist auch bei der außerordentlichen Kündigung eine Frist einzuhalten. Das Sonderkündigungsrecht sieht vor, dass das Kündigungsschreiben binnen eines Monats nach Zugang der Veränderungsmeldung seitens des Autoversicherers bei der Versicherung einzugehen hat.

Zur Vorlage KFZ-Kündigung

Wird diese Frist wieder nicht eingehalten, ist sowohl das Recht der ordentlichen Kündigung wie das der außerordentlichen Kündigung auf 2015 vermerkt, falls nicht etwas Anderes im Versicherungsvertrag vermerkt ist. Dann bleibt es dem Fahrzeughalter nur noch übrig, auf die nächste Wechselphase zu warten und dann rechtzeitig seine Kfz-Versicherung zu kündigen. Um Ende nicht wieder in die Röhre zu schauen in Sachen günstigerem Versicherungsbeitrag im Folgejahr.